22.08.2025
Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduktion
Wenn Sie Urlaub nehmen, erhalten Sie für die Zeit des Urlaubs kein Gehalt, sondern ein Urlaubsentgelt. In der Regel ist es so hoch wie Ihr Gehalt. Wenn Sie aber die Arbeitszeit reduziert haben und Sie noch "alten" Urlaub aus der Zeit des höheren Arbeitsumfangs übrig haben, richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem Gehalt des höheren Arbeitsumfangs.
Beispiel: Max Mustermann hat eine Vollzeitstelle. Nach der Elternzeit hat er ab dem 1. Januar 2025 seine Arbeitszeit auf 80 Prozent reduziert. Aus dem Jahr 2024 hat er noch 10 Urlaubstage übrig, die er im Jahr 2025 nehmen möchte. Statt eines Urlaubsentgelts in Höhe seines Gehalts erhält er an Urlaubsentgelt für die 10 Tage das, was einer vollen Stelle entspräche – also 20 Prozent mehr.
Umgekehrt gilt das nicht. Wenn Max Mustermann seine Arbeitszeit wieder erhöhen würde und er alten Urlaub aus der Zeit der Stundenreduktion übrig hätte, bekäme er dafür auch das höhere Urlaubsentgelt.
Was tun?
Überprüfen Sie Ihr Urlaubsentgelt. Wenn es nicht stimmt, stellen Sie formlos – per Mail – einen Antrag an das Personaldezernat – mit Kopie an den WPR – auf Korrektur Ihres Urlaubsentgelts. Schreiben Sie die alte Stundenzahl und die neue Stundenzahl jeweils mit Geltungsdauer und die Anzahl der „alten“ Urlaubstage dazu. Diese Mail dient der Fristwahrung. Denn nach dem Tarifvertrag der Länder können die entsprechenden Ansprüche nur sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden.
Weisen Sie Kolleginnen und Kollegen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, auf diese Information hin. Dies gilt auch für Hilfskräfte (SHK, WHB, WHK).
Hintergrund: Bisher hat die Ruhr-Universität – so wie auch einige andere Hochschulen und Forschungsinstitute – das höhere Urlaubsentgelt nicht gezahlt.
Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduktion
Wenn Sie Urlaub nehmen, erhalten Sie für die Zeit des Urlaubs kein Gehalt, sondern ein Urlaubsentgelt. In der Regel ist es so hoch wie Ihr Gehalt. Wenn Sie aber die Arbeitszeit reduziert haben und Sie noch "alten" Urlaub aus der Zeit des höheren Arbeitsumfangs übrig haben, richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem Gehalt des höheren Arbeitsumfangs.
Beispiel: Max Mustermann hat eine Vollzeitstelle. Nach der Elternzeit hat er ab dem 1. Januar 2025 seine Arbeitszeit auf 80 Prozent reduziert. Aus dem Jahr 2024 hat er noch 10 Urlaubstage übrig, die er im Jahr 2025 nehmen möchte. Statt eines Urlaubsentgelts in Höhe seines Gehalts erhält er an Urlaubsentgelt für die 10 Tage das, was einer vollen Stelle entspräche – also 20 Prozent mehr.
Umgekehrt gilt das nicht. Wenn Max Mustermann seine Arbeitszeit wieder erhöhen würde und er alten Urlaub aus der Zeit der Stundenreduktion übrig hätte, bekäme er dafür auch das höhere Urlaubsentgelt.
Was tun?
Überprüfen Sie Ihr Urlaubsentgelt. Wenn es nicht stimmt, stellen Sie formlos – per Mail – einen Antrag an das Personaldezernat – mit Kopie an den WPR – auf Korrektur Ihres Urlaubsentgelts. Schreiben Sie die alte Stundenzahl und die neue Stundenzahl jeweils mit Geltungsdauer und die Anzahl der „alten“ Urlaubstage dazu. Diese Mail dient der Fristwahrung. Denn nach dem Tarifvertrag der Länder können die entsprechenden Ansprüche nur sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden.
Weisen Sie Kolleginnen und Kollegen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, auf diese Information hin. Dies gilt auch für Hilfskräfte (SHK, WHB, WHK).
Hintergrund: Bisher hat die Ruhr-Universität – so wie auch einige andere Hochschulen und Forschungsinstitute – das höhere Urlaubsentgelt nicht gezahlt.