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FAQs für Beschäftigte

Diese Liste wird kontinuierlich erweitert.

Neu an der RUB - was ich wissen muss


  • die Eingruppierung und die Stufe,
  • die mit Ihnen abgesprochene Vertragslaufzeit,
  • die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit,
  • ob Sie eine Lehrverpflichtung haben und wenn ja, ob diese korrekt in Ihrem Arbeitsvertrag aufgeführt ist,
  • den Befristungsgrund, falls angegeben. (Schlagen Sie bitte im Internet die angegebenen Paragrafen nach.),
  • und ob Sie eine Kopie Ihres Einstellungsantrages haben.

Der Einstellungsantrag, der vom WPR mitbestimmt wird, ist Teil Ihres Arbeitsvertrags. In der Regel wird er bei Vertragsunterzeichnung nicht ausgehändigt. Wir empfehlen jedoch, diesen Antrag als Anlage zum Arbeitsvertrag einzufordern.

Sollten Sie zu diesen Unterlagen Fragen haben, sprechen Sie uns gerne zeitnah an.

Die Tätigkeitsdarstellung im öffentlichen Dienst dient vor allem als Instrument zur Ermittlung der Eingruppierung.
Das Eingruppierungsrecht des TV-L macht mit der Vorschrift des § 12 TV-L die Einführung von Tätigkeitsdarstellungen erforderlich und damit faktisch zur Arbeitgeberpflicht, ohne ausdrückliche Vorgaben zu machen.

Die Inhalte werden aber mittelbar über die tarifliche Regelung festgelegt: So muss die Tätigtkeitsbeschreibung zwingend Arbeitsvorgänge (oder zumindest Aufgaben) sowie deren zeitlichen Anteile an der Gesamttätigkeit enthalten.
Allerdings existiert eine Tätigkeitsbeschreibung für wissenschaftliche Angestellte an der RUB in vielen Fällen nicht. Gleichwohl kann sie von Vorteil sein, wenn es darum geht, Ihre per Vertrag zu übernehmenden Aufgaben von denen abzugrenzen, die Ihnen sonst noch übertragen werden.
Hier gibt es oft Konflikte, der man durch eine gemeinsam besprochene Tätigkeitsbeschreibung begegnen kann.

Wir empfehlen, sich bei Ihrer vorgesetzten Person nach der Existenz einer Tätigkeitsbeschreibung zu erkundigen und/oder diese mit Ihrer vorgesetzten Person, dem Personaldezernat und uns gemeinsam zu erstellen.

 

Falls Sie Fragen haben oder die Ihnen ausgehändigten Vertragsunterlagen (nebst Anlagen) nicht korrekt zu sein scheinen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem WPR und/oder der zuständigen (stellvertretenden) Abteilungsleitung des Personaldezernats auf. Oft können Ihre Fragen sehr schnell und abschließend geklärt werden.

An der RUB gibt es seit 01.04.2022 die Möglichkeit, auf Grundlage einer Dienstvereinbarung ortsflexibel zu arbeiten. Ortsflexibel heißt außerhalb des Arbeitsortes RUB (z. B. Homeoffice). Sie können dabei zwischen „Mobile Arbeit“ und „Telearbeit“ wählen. Bei „Mobiler Arbeit“ sind Sie weitgehend flexibel, was Orte und Zeiten angeht, bei „Telearbeit“ wird ein fester Arbeitsplatz bei Ihnen zuhause eingerichtet, an dem Sie zu festen Zeiten arbeiten.

Voraussetzung für die ortsflexible Arbeit ist in jedem Fall ein Vorab-Gespräch mit Ihrer vorgesetzten Person, das sorgfältige Lesen der Dienstvereinbarung und das Stellen eines Antrags auf Ortsflexibles Arbeiten (OfA).
Nach Genehmigung durch die vorgesetzte Person und Mitbestimmung durch den Wissenschaftlichen Personalrat wird in der Personalverwaltung eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestellt, die die rechtliche Grundlage für Ihre ortsflexible Arbeit darstellt.

Beabsichtigt die vorgesetzte Person dem Antrag oder dem gewünschten Umfang nicht zuzustimmen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Falls Sie im Beantragungsprozess Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.

Nicht unbedingt neu an der RUB - was gut zu wissen ist


Ihre Personalakte wird ausschließlich im Dezernat 3 - Personal und Recht - der RUB zum Teil schon digital wie auch vollständig "klassisch" als Papierakte geführt und von Ihrer persönlichen Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter betreut. Nur die Mitarbeiter*innen des Dezernats 3 haben Zugriff auf Ihre Akte. Der Fakultät, dem Lehrstuhl, dem Institut oder einer sonstigen (zentralen) Einheit der RUB, in der Sie arbeiten, ist es aus Datenschutzgründen (mit Geltung der DS-GVO seit dem 25. Mai 2018) nicht mehr erlaubt, eine "eigene" Personalakte zu führen. Ihr Bereich darf die Dinge, die mit Ihrem Arbeitsvertrag zu tun haben, nicht (mehr) für Sie aufbewahren (u. z. auch nicht mehr auf Papier im Aktenordner).

Aus diesem Grund empfehlen wir jeder und jedem neuen Beschäftigten, eine eigene Personalakte zu führen, sie immer auf dem aktuellen Stand zu halten und sie nicht (!) in einem Dienstzimmer an der RUB aufzubewahren. Falls es dann im Dezernat 3 einmal länger dauert oder Sie den Eindruck haben, dass dort irgendetwas nicht geklappt haben oder - etwa auf dem Postweg - verloren gegangen sein könnte, ist es hilfreich, über alle Unterlagen selbst zu verfügen, um sie im Zweifelsfall noch einmal vorzulegen zu können.

 

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelorexamen („WHB-Vertrag“) mit der RUB abgeschlossen haben, sind nicht nur Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse, etwa Ihres Wohnorts, Ihres Familienstands oder Ihrer sonstigen Einkünfte, für das Dezernat 3 - Personal und Recht - wichtig zu wissen, sondern auch der Tag, an dem Sie Ihr Studium mit einem Masterexamen (oder Äquivalent) abschließen. Denn ab diesem Tag haben Sie für die Restlaufzeit Ihres Vertrags Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mindestens als wissenschaftliche Hilfskraft mit Masterexamen (WHK). Die Tätigkeit als WHK ist höher dotiert, Sie bekommen ein höheres Entgelt für Ihre Tätigkeit und unterliegen ggf. veränderten Sozialversicherungsbedingungen.

Weil nicht alle Bereiche, in denen wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt sind, die Daten jedes*jeder Einzelnen zuverlässig im Blick haben, ist es wichtig, dass Sie selbst sich um diesen neuen Arbeitsvertrag bemühen. Das Einzige, was Sie dafür tun müssen, ist, Ihr Examenszeugnis Ihrem*Ihrer Personalsachbearbeiter*in im Personaldezernat der RUB und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Düsseldorf in Kopie vorzulegen. Und bitte informieren Sie darüber hinaus auch die für die Verträge der Hilfskräfte zuständige Person des Bereichs, in dem Sie beschäftigt sind. So vermeiden Sie, dass Sie unberechtigter Weise unterbezahlt werden, und Ihrem Bereich ggf. die spätere Kompensation Ihnen entgangener Gelder (vgl. auch FAQ: Wer führt meine Personalakte und wo kann ich sie einsehen?)

 

Im Rahmen der Beratungstätigkeit des WPR wird immer wieder gefragt, wie eine Semesterwochenstunde (SWS) korrekt in Zeitstunden zu berechnen ist. Die Stellvertretende Vorsitzende des WPR, Dr. Luzia Vorspel, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Zeitpolitik und langjährige Dozentin für Zeitverwendung von Studierenden und Wissenschaftler*innen hat 2014 eine Berechnung von Lehranteilen vorgelegt, die in einem Arbeitsgerichtsprozess bereits als Berechnungsgrundlage herangezogen wurde.

Aus dem VBLspezial für befristet wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West: "Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst richtet sich nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Die Arbeitgeber versichern ihre Beschäftigten deshalb in der Pflichtversicherung bei der VBL. Für Beschäftigte in Wissenschaft und Forschung gibt es aber eine Sonderregelung." Lesen Sie hier weiter.