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Beamtenrecht

Vom WPR werden auch Beamte vertreten, die als wissenschaftlich Beschäftigte ihren Dienst erfüllen. Beispielsweise

  • Akademische Räte/innen (AR), Akademische Oberräte/innen (AOR) oder Akademische Direktoren/innen
  • Studienräte/innen im Hochschuldienst (StR i. H.), Oberstudienräte/innen i. H. oder Studiendirektoren/innen i. H.
  • AR auf Zeit und AOR auf Zeit
  • Außerplanmäßige Professoren/innen
Informationen zur Besoldung und Versorgung


Im Zuge der Föderalismusreform (Grund­ge­setz­änderung von 2006) sind Besol­dung, Ver­sor­gung und Lauf­bahnrecht Län­der­sa­che, wobei der Bund lediglich einen Rahmen vorgegeben hat (vgl. Beamtenstatusgesetz).

Das Land NRW hat die von den Gewerkschaften erreichten Entgelt­er­höhungen im Jahr 2013 nur bis Besoldungsstufe A10 in vollem Umfang übertragen. Die Besol­dungsstufen A11 und A12 erhielten nur 1% und ab A13 keine Erhöhung. Diese Regelung wurde höchstrichterlich gekippt und Nachzahlungen erfolgten Ende 2014.

Die von den Gewerkschaften erreichten Entgelt­er­höhungen im Jahr 2015 werden für die Beamten und Beamtinnen wie folgt umgesetzt: Die Anpassungen der Gehälter sind deckungsgleich mit den Vereinbarungen, die in Gesprächen mit den Gewerkschaftsvertretern getroffen wurden. Demnach erhalten die Beamtinnen und Beamten in NRW 2,1 Prozent mehr Gehalt für 2015 und 2,3 Prozent für 2016. Zugleich soll die Besoldungserhöhung verzögert wirksam werden: 2015 um drei Monate, 2016 um fünf Monate.

Auch für 2017 haben Landesregierung und Gewerkschaftsvertreter bereits eine Vereinbarung getroffen. Die dann ausgehandelten Tarifgehälter für Angestellte werden eins zu eins übertragen, die Erhöhung wird erstmals mit einer Verzögerung von drei Monaten fällig. Von den Erhöhungsbeträgen fließen jeweils 0,2 Prozentpunkte in die Versorgungsrücklage der Beamtinnen und Beamten.

Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis soll durch Änderung des § 15 a LBG von 40 auf 42 Jahre angehoben werden. Wie in der Gesetzesbegründung vorgetragen, handelt es sich bei dieser Entscheidung des Gesetzgebers um ein Nachvollziehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 (-2 BVR 1322/12– und –2 BVR 1989/12-.). Mit der Altersgrenze von 42 Lebensjahren liegt Nordrhein-Westfalen neben Baden-Württemberg deutlich unter allen anderen Ländern. In vielen Ländern gibt es eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren und ein größerer Teil der Länder hat die Altersgrenze auf 45 Jahre gesetzt. Die Gewerkschaften hegen Zweifel, ob diese Novellierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichst entspricht.