Für Angestellte wird seit dem 1.11.2006 der Tarifvertrag Länder TV-L angewandt. Für die am 31.10.2006 bereits Beschäftigten gilt weiterhin der Überleitungstarifvertrag TV-Ü Länder unter Wahrung früherer Rechte.
Die Tarifrunde 2013 hat ergeben, dass alle – unabhängig vom Lebensalter – 30 Tage Urlaub haben.
Die Tarifrunde im Jahr 2015 hat folgende Ergebnisse erbracht:
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
Die Entgeltordnung zum TV-L ist am 1.1.2012 in Kraft getreten. Die Eingruppierungsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT, Anlage 1a) sind damit abgelöst. Allerdings hat sich für wissenschaftliche Mitarbeiter nichts Wesentliches geändert.
Für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master (WHK) oder mit Bachelor (WHB) gilt kein Tarifvertrag. Der Arbeitgeberverband des Landes (AdL) ist NRW-Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und gibt Höchstgrenzen für den Stundenlohn vor. Jede Universität kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie gemäß der Höchstgrenze entlohnt oder darunter bleibt. Nach dem Tarifabschluss zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) am 28.3.2015 hat der Arbeitgeberverband des Landes NRW mit Schreiben vom 27.5.2015 ausgeführt:
„Die Mitgliederversammlung der TdL hat in ihrer Sitzung vom 19. - 21. Mai 2015 beschlossen, die in den Richtlinien der TdL ausgewiesenen Höchstsätze ab dem Sommersemester 2015 um 2,1 v.H. und ab dem Sommersemester 2016 nochmals um 2,3 v.H. zu erhöhen.“
Damit hat die TdL als Arbeitgeberverband die Tariferhöhungen der Angestellten auch für die Höchstsätze der Hilfskräfte an Universitäten übernommen.
Der WPR hat unter Hinweis auf die Übernahme des Tarifergebnisses (mit Zeitverzögerung) auf die Beamten/innen gefordert, der TdL bzw. dem AdL zu folgen und das Ergebnis auch auf die Hilfskraftvergütungen anzuwenden.