07.07.2025
Zum 1. März 2025 wurde zur Sozialversicherungspflicht von selbstständigen Lehrkräften in § 127 SBG IV eine Übergangsregelung eingeführt. Dadurch ist es möglich, Lehrbeauftragte an Hochschulen mit ihrer Zustimmung bis zum Ende des Jahres 2026 weiterhin sozialversicherungsfrei zu beschäftigen.
§ 127 SGB IV sieht vor, dass auch bei erfolgter Statusfeststellung einer Lehrtätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 eine Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen erreicht werden kann. Voraussetzung ist zum einen, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit der Lehrperson ausgegangen sind und zum anderen, dass die Lehrperson der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ausdrücklich zustimmt.
Die o. g. Regelung lässt eine solche Befreiung zudem auch außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV bzw. §§ 28h Abs. 2 SGB IV oder § 28p Abs. 1 S 5 SGB IV zu. Auch in diesen Fällen ist es für eine solche Befreiung erforderlich, dass Einigkeit über die Erbringung in selbständiger Tätigkeit besteht und die Lehrperson der Befreiung zustimmt.
Zur Auslegung der Übergangsregelung weisen wir auf die folgenden Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung in § 127 SGB IV hin:
1.
Die Zustimmung der Lehrperson muss jeweils auftragsbezogen vorliegen. Für jeden einzelnen Lehrauftrag muss eine auf diesen Lehrauftrag bezogene ausdrückliche Zustimmung zur Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen; eine pauschale Zustimmung hinsichtlich aller bisherigen und künftigen Lehraufträge genügt nicht. Ausnahmen können allenfalls dann vorliegen, wenn es eine Rahmenvereinbarung mit der Lehrperson gibt und die Zustimmung in Bezug auf diese Rahmenvereinbarung erteilt wurde.
Als Zustimmung für bestehende und auch für bereits abgeschlossene Lehraufträge nicht ausreichend ist es, wenn lediglich im Auftrag der übereinstimmende Willen erkennbar wird, den Lehrauftrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit auszuüben. Die in § 127 SGB IV geforderte Zustimmung muss deshalb auch nachträglich für bereits erteilte Lehraufträge eingeholt werden, wenn Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen und die Übergangsvor-schrift des § 127 SGB IV zur Anwendung kommen soll. Dies gilt auch für abgeschlossene Lehraufträge jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist im Sozialrecht.
2.
Lehrbeauftragte, dessen Tätigkeit in einem Feststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert wurde oder wird, der vorübergehenden Beitragsfreiheit seiner Tätigkeit zustimmen – und zwar durch Erklärung ggü. dem Versicherungsträger. Von dieser Erklärung sollte die Hochschule eine Abschrift verlangen (Dokumentationspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 Beitragsverfahrensordnung – BVV).
3.
Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form. Inhaltlich muss sie sich aber auf das konkrete Lehrauftragsverhältnis beziehen, für das sie erteilt wird und zudem eindeutig erkennen lassen, dass von der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht gemäß § 127 Abs. 1 SGB IV Gebrauch gemacht werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt, dass die Zustimmung schriftlich oder elektronisch abzugeben sei; diese Form ist jedoch keine gesetzliche Schriftform, sondern soll vorrangig eine Dokumentations- und Beweisfunktion erfüllen.
4.
Zeitgeringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann als „sicherer Hafen“ der Versicherungsfreiheit gelten. In allen Zweifelsfällen sollten Feststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet werden
5.
Die Zustimmung der Lehrkraft führt lediglich dazu, dass sie ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch gilt (§ 127 Abs. 2 SGB VI). Bei mehr als geringfügiger Lehrtätigkeit und wenn sie für ihre Lehrtätigkeit keinen eigenen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, ist die Lehrkraft verpflichtet, sich beim zuständigen RV-Träger zu melden (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und allein Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht auch dann ab dem 1. März 2025, wenn die Lehrkraft die Zustimmung erst zu einem späteren Zeitpunkt erklärt.
6.
Die Zustimmung des Dozenten ist auch einzuholen, wenn er nicht mehr für den Bildungsträger tätig ist, aber noch in den Prüfungszeitraum der turnusmäßigen Betriebsprüfung fällt. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor."
Bei Rückfragen zum Thema Sozialversicherungspflicht / Erwerbsstatus von Lehrbeauftragten melden Sie sich gern bei der Stellvertretenden Vorsitzenden des WPR, Frau Dr. Luzia Vorspel. Sie steht Ihnen per E-Mail (luzia.vorspel@rub.de) oder telefonisch (0170/8165467 und 01515/3114658) zur Verfügung.
Zum 1. März 2025 wurde zur Sozialversicherungspflicht von selbstständigen Lehrkräften in § 127 SBG IV eine Übergangsregelung eingeführt. Dadurch ist es möglich, Lehrbeauftragte an Hochschulen mit ihrer Zustimmung bis zum Ende des Jahres 2026 weiterhin sozialversicherungsfrei zu beschäftigen.
§ 127 SGB IV sieht vor, dass auch bei erfolgter Statusfeststellung einer Lehrtätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 eine Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen erreicht werden kann. Voraussetzung ist zum einen, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit der Lehrperson ausgegangen sind und zum anderen, dass die Lehrperson der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ausdrücklich zustimmt.
Die o. g. Regelung lässt eine solche Befreiung zudem auch außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV bzw. §§ 28h Abs. 2 SGB IV oder § 28p Abs. 1 S 5 SGB IV zu. Auch in diesen Fällen ist es für eine solche Befreiung erforderlich, dass Einigkeit über die Erbringung in selbständiger Tätigkeit besteht und die Lehrperson der Befreiung zustimmt.
Zur Auslegung der Übergangsregelung weisen wir auf die folgenden Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung in § 127 SGB IV hin:
1.
Die Zustimmung der Lehrperson muss jeweils auftragsbezogen vorliegen. Für jeden einzelnen Lehrauftrag muss eine auf diesen Lehrauftrag bezogene ausdrückliche Zustimmung zur Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen; eine pauschale Zustimmung hinsichtlich aller bisherigen und künftigen Lehraufträge genügt nicht. Ausnahmen können allenfalls dann vorliegen, wenn es eine Rahmenvereinbarung mit der Lehrperson gibt und die Zustimmung in Bezug auf diese Rahmenvereinbarung erteilt wurde.
Als Zustimmung für bestehende und auch für bereits abgeschlossene Lehraufträge nicht ausreichend ist es, wenn lediglich im Auftrag der übereinstimmende Willen erkennbar wird, den Lehrauftrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit auszuüben. Die in § 127 SGB IV geforderte Zustimmung muss deshalb auch nachträglich für bereits erteilte Lehraufträge eingeholt werden, wenn Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen und die Übergangsvor-schrift des § 127 SGB IV zur Anwendung kommen soll. Dies gilt auch für abgeschlossene Lehraufträge jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist im Sozialrecht.
2.
Lehrbeauftragte, dessen Tätigkeit in einem Feststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert wurde oder wird, der vorübergehenden Beitragsfreiheit seiner Tätigkeit zustimmen – und zwar durch Erklärung ggü. dem Versicherungsträger. Von dieser Erklärung sollte die Hochschule eine Abschrift verlangen (Dokumentationspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 Beitragsverfahrensordnung – BVV).
3.
Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form. Inhaltlich muss sie sich aber auf das konkrete Lehrauftragsverhältnis beziehen, für das sie erteilt wird und zudem eindeutig erkennen lassen, dass von der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht gemäß § 127 Abs. 1 SGB IV Gebrauch gemacht werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt, dass die Zustimmung schriftlich oder elektronisch abzugeben sei; diese Form ist jedoch keine gesetzliche Schriftform, sondern soll vorrangig eine Dokumentations- und Beweisfunktion erfüllen.
4.
Zeitgeringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann als „sicherer Hafen“ der Versicherungsfreiheit gelten. In allen Zweifelsfällen sollten Feststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet werden
5.
Die Zustimmung der Lehrkraft führt lediglich dazu, dass sie ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch gilt (§ 127 Abs. 2 SGB VI). Bei mehr als geringfügiger Lehrtätigkeit und wenn sie für ihre Lehrtätigkeit keinen eigenen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, ist die Lehrkraft verpflichtet, sich beim zuständigen RV-Träger zu melden (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und allein Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht auch dann ab dem 1. März 2025, wenn die Lehrkraft die Zustimmung erst zu einem späteren Zeitpunkt erklärt.
6.
Die Zustimmung des Dozenten ist auch einzuholen, wenn er nicht mehr für den Bildungsträger tätig ist, aber noch in den Prüfungszeitraum der turnusmäßigen Betriebsprüfung fällt. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor."
Bei Rückfragen zum Thema Sozialversicherungspflicht / Erwerbsstatus von Lehrbeauftragten melden Sie sich gern bei der Stellvertretenden Vorsitzenden des WPR, Frau Dr. Luzia Vorspel. Sie steht Ihnen per E-Mail (luzia.vorspel@rub.de) oder telefonisch (0170/8165467 und 01515/3114658) zur Verfügung.