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Informationen zur Beteiligung an Streikmaßnahmen

09.11.2023

Info_Streik

Beteiligung an Streikmaßnahmen - Was Sie wissen sollten

Im Zuge der laufenden Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) kommt es zu Streikmaßnahmen, zu denen von den Gewerkschaften aufgerufen wird.

Für die Teilnahme an den (Warn-)streiks ist es wichtig, dass Beschäftigte, die an den Streikmaßnahmen teilnehmen wollen, ihre Rechte und Pflichten kennen und einige grundsätzlichen Regelungen zum richtigen Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin beachten.


Nachfolgend einige wichtige Aspekte – zitiert aus einer Mail von Bernadette Stolle, der Vorsitzenden der Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten, vom 09.11.2023:

„1. Das Streikrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 9 GG). Dort ist verankert, dass sich Vereinigungen "für jedermann und für alle Berufe" bilden können. Beamt*innen steht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das aus diesem Grundrecht abzuleitende Streikrecht jedoch nicht zu (zuletzt bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht am  12.06.2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte allerdings 2009 in Verfahren zum Streikrecht von türkischen Beamt*innen, dass das Streikrecht und das Recht auf kollektive Vereinbarung der Arbeitsbedingungen Menschenrechte sind, die den Beschäftigten nicht einfach mit Verweis auf den Beamtenstatus abgesprochen werden dürfen. Derzeit sind dort weitere Verfahren anhängig, bei denen es konkret um das Streikrecht deutscher Lehrkräfte im Beamtenverhältnis geht (s. https://hudoc.echr.coe.int/eng#)

Auch angesichts der rechtlichen Lage werden die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Beamt*innen in der laufenden Tarifrunde zum TV-L nicht zum Streik aufrufen. Es steht Beamt*innen aber frei, sich an Demonstrationszügen in ihrer Freizeit zu beteiligen.

2. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte haben selbstverständlich das Recht, an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen keinem Tarifvertrag, aus dem sich eine Friedenspflicht ableiten könnte. Deshalb gilt: Wenn Gewerkschaften Hilfskräfte zum Streik aufrufen, dürfen diese dem Streikaufruf folgen und ihre Arbeit niederlegen.

3. Beschäftigte, die sich am Streik beteiligen, können dies ihren Dienststellen mitteilen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Meine persönliche Empfehlung lautet, wenn man sich dafür entscheidet, den Arbeitgeber zu informieren, dies morgens, direkt am Streiktag zu machen. Schließlich soll ein Streik auch bemerkbar sein und Kolleg*innen, die nicht streiken, sollen nicht im Vorfeld dazu verpflichtet werden können, die Arbeitsaufgaben der Streikenden zu übernehmen. Insgesamt sollten sich nichtstreikende Beschäftigte sowieso nicht dafür einspannen lassen, die Arbeitsaufgaben von Kolleg*innen im Streik zu übernehmen.

Richtig ist, dass Arbeitsleistungen die aufgrund von Streiks nicht erbracht worden sind, auch nicht arbeitgeberseits zu entlohnen sind. Das heißt, die Arbeitgeber sind berechtigt, die Entgeltzahlung entsprechend zu kürzen. Gewerkschaftsmitgliedern steht aber gemäß der innergewerkschaftlichen Regelungen Streikgeld zu. Teilnahmeberechtigt an Streiks sind selbstverständlich nicht nur Gewerkschaftsmitglieder.

4. Die Einrichtung von Notdiensten ist nur zulässig, wenn dies zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart wird. Eine einseitige Verpflichtung von Beschäftigten zur Verrichtung von Notdienstarbeiten ist rechtswidrig – sie unterläuft das Streikrecht der Gewerkschaften und der Beschäftigten (s. ArbG Essen v. 24.07.2003 - 8 Ga 50/03; BAG vom 30.03.1982–1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 01.02.1980–2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985–8 Sa 32/85).“

Weiterführende Informationen zum Thema "Beteiligung an Streikmaßnahmen - Rechte und Pflichten der Beschäftigten" finden Sie auf den Internetseiten der Gewerkschaften (hier: GEW und Ver.di)

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Beteiligung an Streikmaßnahmen - Was Sie wissen sollten

Im Zuge der laufenden Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) kommt es zu Streikmaßnahmen, zu denen von den Gewerkschaften aufgerufen wird.

Für die Teilnahme an den (Warn-)streiks ist es wichtig, dass Beschäftigte, die an den Streikmaßnahmen teilnehmen wollen, ihre Rechte und Pflichten kennen und einige grundsätzlichen Regelungen zum richtigen Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin beachten.


Nachfolgend einige wichtige Aspekte – zitiert aus einer Mail von Bernadette Stolle, der Vorsitzenden der Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten, vom 09.11.2023:

„1. Das Streikrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 9 GG). Dort ist verankert, dass sich Vereinigungen "für jedermann und für alle Berufe" bilden können. Beamt*innen steht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das aus diesem Grundrecht abzuleitende Streikrecht jedoch nicht zu (zuletzt bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht am  12.06.2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte allerdings 2009 in Verfahren zum Streikrecht von türkischen Beamt*innen, dass das Streikrecht und das Recht auf kollektive Vereinbarung der Arbeitsbedingungen Menschenrechte sind, die den Beschäftigten nicht einfach mit Verweis auf den Beamtenstatus abgesprochen werden dürfen. Derzeit sind dort weitere Verfahren anhängig, bei denen es konkret um das Streikrecht deutscher Lehrkräfte im Beamtenverhältnis geht (s. https://hudoc.echr.coe.int/eng#)

Auch angesichts der rechtlichen Lage werden die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Beamt*innen in der laufenden Tarifrunde zum TV-L nicht zum Streik aufrufen. Es steht Beamt*innen aber frei, sich an Demonstrationszügen in ihrer Freizeit zu beteiligen.

2. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte haben selbstverständlich das Recht, an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen keinem Tarifvertrag, aus dem sich eine Friedenspflicht ableiten könnte. Deshalb gilt: Wenn Gewerkschaften Hilfskräfte zum Streik aufrufen, dürfen diese dem Streikaufruf folgen und ihre Arbeit niederlegen.

3. Beschäftigte, die sich am Streik beteiligen, können dies ihren Dienststellen mitteilen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Meine persönliche Empfehlung lautet, wenn man sich dafür entscheidet, den Arbeitgeber zu informieren, dies morgens, direkt am Streiktag zu machen. Schließlich soll ein Streik auch bemerkbar sein und Kolleg*innen, die nicht streiken, sollen nicht im Vorfeld dazu verpflichtet werden können, die Arbeitsaufgaben der Streikenden zu übernehmen. Insgesamt sollten sich nichtstreikende Beschäftigte sowieso nicht dafür einspannen lassen, die Arbeitsaufgaben von Kolleg*innen im Streik zu übernehmen.

Richtig ist, dass Arbeitsleistungen die aufgrund von Streiks nicht erbracht worden sind, auch nicht arbeitgeberseits zu entlohnen sind. Das heißt, die Arbeitgeber sind berechtigt, die Entgeltzahlung entsprechend zu kürzen. Gewerkschaftsmitgliedern steht aber gemäß der innergewerkschaftlichen Regelungen Streikgeld zu. Teilnahmeberechtigt an Streiks sind selbstverständlich nicht nur Gewerkschaftsmitglieder.

4. Die Einrichtung von Notdiensten ist nur zulässig, wenn dies zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart wird. Eine einseitige Verpflichtung von Beschäftigten zur Verrichtung von Notdienstarbeiten ist rechtswidrig – sie unterläuft das Streikrecht der Gewerkschaften und der Beschäftigten (s. ArbG Essen v. 24.07.2003 - 8 Ga 50/03; BAG vom 30.03.1982–1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 01.02.1980–2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985–8 Sa 32/85).“

Weiterführende Informationen zum Thema "Beteiligung an Streikmaßnahmen - Rechte und Pflichten der Beschäftigten" finden Sie auf den Internetseiten der Gewerkschaften (hier: GEW und Ver.di)