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Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz

11.01.2023

Rub

Zum 1. August 2022 sind verschiedene Neuregelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten.


Probezeit

Wenn eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart wird, so muss diese Zeit im Verhältnis zur Befristungsdauer stehen sowie zu Art der Tätigkeit. Die pauschal angesetzten 6 Monate gelten also nicht mehr, sondern es muss im Einzelfall erwogen werden, welche Dauer „angemessen“ ist. Was „angemessen“ im Sinne des Gesetzgebers ist, wird nicht ausgeführt.
Während der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Wichtig: In der Normenpyramide stehen Gesetze über dem TV-L, der in §30 Abs 4 noch von einer Probezeit von 6 Monaten ausgeht, d.h. die Änderung des TzBfG ist bindend und hat Vorrang gegenüber der Regelung des TV-L.

Arbeitszeitänderungen

Die Arbeitgeber werden dazu verpflichtet, denjenigen Mitarbeitern, die in Textform ihren Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis äußern, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort – ebenfalls in Textform – zu geben.
Dies gilt, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Die schriftliche Begründungspflicht entfällt, wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate ein entsprechender Wunsch eines/r Beschäftigten in schriftlicher Form begründet wurde. Hier reicht dann eine mündliche Erörterung.

Festlegung der Arbeitszeiten bei Arbeit auf Abruf

Bei der Arbeit auf Abruf muss der Arbeitgeber künftig den Zeitrahmen (Stunden/Tage) festlegen, in dem der Mitarbeiter nach der Aufforderung des Arbeitgebers die Arbeit aufnehmen muss. Die Beschäftigten auf Abruf sind nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihnen der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

 

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Zum 1. August 2022 sind verschiedene Neuregelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten.


Probezeit

Wenn eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart wird, so muss diese Zeit im Verhältnis zur Befristungsdauer stehen sowie zu Art der Tätigkeit. Die pauschal angesetzten 6 Monate gelten also nicht mehr, sondern es muss im Einzelfall erwogen werden, welche Dauer „angemessen“ ist. Was „angemessen“ im Sinne des Gesetzgebers ist, wird nicht ausgeführt.
Während der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Wichtig: In der Normenpyramide stehen Gesetze über dem TV-L, der in §30 Abs 4 noch von einer Probezeit von 6 Monaten ausgeht, d.h. die Änderung des TzBfG ist bindend und hat Vorrang gegenüber der Regelung des TV-L.

Arbeitszeitänderungen

Die Arbeitgeber werden dazu verpflichtet, denjenigen Mitarbeitern, die in Textform ihren Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis äußern, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort – ebenfalls in Textform – zu geben.
Dies gilt, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Die schriftliche Begründungspflicht entfällt, wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate ein entsprechender Wunsch eines/r Beschäftigten in schriftlicher Form begründet wurde. Hier reicht dann eine mündliche Erörterung.

Festlegung der Arbeitszeiten bei Arbeit auf Abruf

Bei der Arbeit auf Abruf muss der Arbeitgeber künftig den Zeitrahmen (Stunden/Tage) festlegen, in dem der Mitarbeiter nach der Aufforderung des Arbeitgebers die Arbeit aufnehmen muss. Die Beschäftigten auf Abruf sind nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihnen der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.