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Inflationsausgleich aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten?

09.01.2023

Geld

Beinahe flächendeckend sind Preiserhöhungen zu beobachten und damit deutlich gestiegene Lebenshaltungskosten. Im Dezember 2022 lag die Inflation in Deutschland bei 8,6 % (im November bei 10%. [1] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach einem entsprechenden Inflationsausgleich für Beschäftigte, um den damit einhergehenden Reallohnverlust zumindest abzumildern.

Hierzu hat sich Ende des Jahres der Arbeitsgeberverband des Landes NRW mit folgendem Wortlaut geäußert:
„Die Gewährung eines solchen Ausgleichs kann […] nicht auf Grundlage von § 16 Abs. 5 TV-L erfolgen, da der Tatbestand landesweit gestiegener Lebenshaltungskosten nicht von der Tarifregelung erfasst wird. […] Allgemeine Steigerungen der Lebenshaltungskosten, die flächendeckend alle Beschäftigten betreffen, können […] nicht durch auf § 16 Abs. 5 TV-L gestützte Zahlungen kompensiert werden. Auch in herausfordernden Zeiten der Inflation und der Energiekrise bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, Lösungen für diese Rahmenbedingungen zu finden.“
Eine solche angesprochene Pauschallösung wird dementsprechend wohl erst im Rahmen der nächsten Tarifrunde im Herbst 2023 diskutiert und verhandelt werden, bei der die Gewerkschaften eine möglichst starke Stimme benötigen.

[1] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1045/umfrage/inflationsrate-in-deutschland-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahresmonat/  Aufruf: 09.01.2023
[2] Schreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW vom 23.12.2022

Geld

Beinahe flächendeckend sind Preiserhöhungen zu beobachten und damit deutlich gestiegene Lebenshaltungskosten. Im Dezember 2022 lag die Inflation in Deutschland bei 8,6 % (im November bei 10%. [1] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach einem entsprechenden Inflationsausgleich für Beschäftigte, um den damit einhergehenden Reallohnverlust zumindest abzumildern.

Hierzu hat sich Ende des Jahres der Arbeitsgeberverband des Landes NRW mit folgendem Wortlaut geäußert:
„Die Gewährung eines solchen Ausgleichs kann […] nicht auf Grundlage von § 16 Abs. 5 TV-L erfolgen, da der Tatbestand landesweit gestiegener Lebenshaltungskosten nicht von der Tarifregelung erfasst wird. […] Allgemeine Steigerungen der Lebenshaltungskosten, die flächendeckend alle Beschäftigten betreffen, können […] nicht durch auf § 16 Abs. 5 TV-L gestützte Zahlungen kompensiert werden. Auch in herausfordernden Zeiten der Inflation und der Energiekrise bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, Lösungen für diese Rahmenbedingungen zu finden.“
Eine solche angesprochene Pauschallösung wird dementsprechend wohl erst im Rahmen der nächsten Tarifrunde im Herbst 2023 diskutiert und verhandelt werden, bei der die Gewerkschaften eine möglichst starke Stimme benötigen.

[1] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1045/umfrage/inflationsrate-in-deutschland-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahresmonat/  Aufruf: 09.01.2023
[2] Schreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW vom 23.12.2022