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Informationen zu Lehraufträgen an der RUB

25.11.2022

Rub

Der WPR vertritt neben dem angestellten wissenschaftlichen Personal auch Lehrbeauftragte ab 4 SWS.

In Beratungen begegnen uns des Öfteren Fragestellungen in Hinblick auf die sowohl finanzielle als auch versicherungsrechtliche Stellung von Lehrbeauftragten.

Das nehmen wir zum Anlass dieser allgemeinen Information:

1. „Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.“ (Hochschulgesetz NRW, 2020, § 43)
Das bedeutet, dass Lehrbeauftragte ihren Lehrauftrag als selbstständige Arbeit ausüben, ganz gleich ob daneben mit derselben Institution, z. B. der RUB, ein ordentliches Arbeitsverhältnis besteht. Dies zieht nach sich, dass diese Einkünfte auch in jedem Fall steuerlich anzugeben sind.

2. „Für Lehrbeauftragte besteht eine Berufshaftpflicht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Hochschule und umfasst insbesondere Schäden, die aus hochschultypischen Aktivitäten, wie Forschung und Lehre, entstehen. Ein Unfallversicherungsschutz besteht nicht.“ (Richtlinien für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen. RUB-Dienstvereinbarung Nr. 1026)

3. Lehraufträge sind gemäß der in Punkt 2 genannten Dienstvereinbarung der RUB vergütet. Es besteht die Möglichkeit, auf die Vergütung freiwillig zu verzichten und im Gegenzug auf formlosen Antrag eine entsprechende Spendenquittung zu erhalten. Für erteilte Lehraufträge, die ausfallen, erhalten die Lehrbeauftragten, wenn die Gründe nicht von ihnen zu vertreten sind, ein Ausfallhonorar von 20 %". Das Ausfallhonorar entfällt, wenn die Veranstaltung bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn storniert wird. Ausgefallene Einzelstunden, werden vergütet, wenn der Grund für den Ausfall nicht von den Lehrbeauftragten zu vertreten ist. Fällt ein Veranstaltungstermin auf einen Feiertag, so gibt es keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Es steht den Lehrbeauftragten frei, den Termin nachzuholen.

4. Bei an der RUB angestelltem Teilzeitpersonal ist die Höchstgrenze für den Lehrauftrag 4 SWS, ansonsten sollte ein Lehrauftrag die Grenze von 10 SWS nicht überschreiten. „Bei Vollzeitbeschäftigten können in begründeten Ausnahmefällen Lehraufträge vergeben werden.“ (DV zur Richtlinie 1026)

5. Lehrbeauftragte sind nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen, weshalb sie keiner Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Aber: Lehrbeauftragte unterliegen, je nach Einkommen aus der selbstständigen Arbeit, der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Lehrbeauftragte, die jährlich mehr als 5400 € (2022) bzw. 6240 € (2023) nach Abzug der Kosten durch die Lehraufträge verdienen, sind rentenversicherungspflichtig – unabhängig davon, ob sie eine weitere Tätigkeit mit Rentenversicherungspflicht ausüben. (Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 450 € in 2022, ab 1.1.2023 bei 520 €)

Bei einem Lehrauftrag von 4 SWS á 43 €/SWS kommt man in einem Semester mit 13 Wochen auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von 559 €, liegt also über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € bzw. 520 €. Man ist damit rentenversicherungspflichtig.

(Zur Lehrauftragsvergütung siehe Serviceportal RUB)
Der Regelsatz für den Beitrag liegt lt. Deutscher Rentenversicherung derzeit bei 18,6%.

Über die Möglichkeiten der Beitragsreduzierung bzw. einer Beitragsaufstockung sowie über die unterschiedlichen Zahlungsmodelle informiert die Deutsche Rentenversicherung.

 

Rub

Der WPR vertritt neben dem angestellten wissenschaftlichen Personal auch Lehrbeauftragte ab 4 SWS.

In Beratungen begegnen uns des Öfteren Fragestellungen in Hinblick auf die sowohl finanzielle als auch versicherungsrechtliche Stellung von Lehrbeauftragten.

Das nehmen wir zum Anlass dieser allgemeinen Information:

1. „Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.“ (Hochschulgesetz NRW, 2020, § 43)
Das bedeutet, dass Lehrbeauftragte ihren Lehrauftrag als selbstständige Arbeit ausüben, ganz gleich ob daneben mit derselben Institution, z. B. der RUB, ein ordentliches Arbeitsverhältnis besteht. Dies zieht nach sich, dass diese Einkünfte auch in jedem Fall steuerlich anzugeben sind.

2. „Für Lehrbeauftragte besteht eine Berufshaftpflicht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Hochschule und umfasst insbesondere Schäden, die aus hochschultypischen Aktivitäten, wie Forschung und Lehre, entstehen. Ein Unfallversicherungsschutz besteht nicht.“ (Richtlinien für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen. RUB-Dienstvereinbarung Nr. 1026)

3. Lehraufträge sind gemäß der in Punkt 2 genannten Dienstvereinbarung der RUB vergütet. Es besteht die Möglichkeit, auf die Vergütung freiwillig zu verzichten und im Gegenzug auf formlosen Antrag eine entsprechende Spendenquittung zu erhalten. Für erteilte Lehraufträge, die ausfallen, erhalten die Lehrbeauftragten, wenn die Gründe nicht von ihnen zu vertreten sind, ein Ausfallhonorar von 20 %". Das Ausfallhonorar entfällt, wenn die Veranstaltung bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn storniert wird. Ausgefallene Einzelstunden, werden vergütet, wenn der Grund für den Ausfall nicht von den Lehrbeauftragten zu vertreten ist. Fällt ein Veranstaltungstermin auf einen Feiertag, so gibt es keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Es steht den Lehrbeauftragten frei, den Termin nachzuholen.

4. Bei an der RUB angestelltem Teilzeitpersonal ist die Höchstgrenze für den Lehrauftrag 4 SWS, ansonsten sollte ein Lehrauftrag die Grenze von 10 SWS nicht überschreiten. „Bei Vollzeitbeschäftigten können in begründeten Ausnahmefällen Lehraufträge vergeben werden.“ (DV zur Richtlinie 1026)

5. Lehrbeauftragte sind nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen, weshalb sie keiner Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Aber: Lehrbeauftragte unterliegen, je nach Einkommen aus der selbstständigen Arbeit, der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Lehrbeauftragte, die jährlich mehr als 5400 € (2022) bzw. 6240 € (2023) nach Abzug der Kosten durch die Lehraufträge verdienen, sind rentenversicherungspflichtig – unabhängig davon, ob sie eine weitere Tätigkeit mit Rentenversicherungspflicht ausüben. (Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 450 € in 2022, ab 1.1.2023 bei 520 €)

Bei einem Lehrauftrag von 4 SWS á 43 €/SWS kommt man in einem Semester mit 13 Wochen auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von 559 €, liegt also über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € bzw. 520 €. Man ist damit rentenversicherungspflichtig.

(Zur Lehrauftragsvergütung siehe Serviceportal RUB)
Der Regelsatz für den Beitrag liegt lt. Deutscher Rentenversicherung derzeit bei 18,6%.

Über die Möglichkeiten der Beitragsreduzierung bzw. einer Beitragsaufstockung sowie über die unterschiedlichen Zahlungsmodelle informiert die Deutsche Rentenversicherung.