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Verlängerte Weihnachtsschließung an der RUB

18.10.2022

Rub

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie zentral am 10.10.22 auf den Seiten der RUB verkündet, wird die Weihnachtsschließung bis zum einschließlich 06.01.2023 verlängert, um die gesteckten Energiesparziele erreichen zu können.

Wir möchten Sie parallel zu den Hinweisen der Verwaltung darauf hinweisen, dass:

  •     während der Weihnachtsschließung Urlaub bzw. Freizeitausgleich beantragt werden KANN.
     
  •     eine Urlaubspflicht oder eine Pflicht zum Freizeitausgleich nicht besteht und aus der Dienstanweisung der RUB nicht abzuleiten ist.
     
  •     sich die wissenschaftlich künstlerischen Beschäftigten, die keinen Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen, sich in der Zeit der Weihnachtsschließung im Homeoffice befinden.
     
  •     die Liegenschaften der RUB (auch die Außenliegenschaften!) nur nach Genehmigung eines gesonderten über das Serviceportal zu stellenden Antrages betreten werden dürfen (der Link   zum Antrag war zum Zeitpunkt dieser Meldung noch nicht veröffentlicht).
     
  •     der Zutritt in die Liegenschaften außerhalb des gesondert genehmigten Zeitfensters nicht und in keinem Fall gestattet ist. (Möglicherweise werden Schließberechtigungen während der Weihnachtsschließung dahingehend angepasst, dass Gebäude technisch gesehen von den Betroffenen nur gemäß gesondertem Antrag betretbar sind.)

Bitte beachten Sie, dass für die Arbeit im Homeoffice die in der Dienstvereinbarung zur Ortsflexiblen Arbeit festgelegten Rahmenbedingungen gelten bzw. sofern nur eine sehr eingeschränkte mobile Arbeit möglich ist (keine für mobile Arbeit geeigneten Tätigkeiten), man sich für Arbeitsaufträge bereitzuhalten hat.

Bitte informieren Sie sich auch fortlaufend auf den Seiten der RUB über die aktuellen Regelungen bzgl. Energiesparens und der Weihnachtsschließung.

Rub

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie zentral am 10.10.22 auf den Seiten der RUB verkündet, wird die Weihnachtsschließung bis zum einschließlich 06.01.2023 verlängert, um die gesteckten Energiesparziele erreichen zu können.

Wir möchten Sie parallel zu den Hinweisen der Verwaltung darauf hinweisen, dass:

  •     während der Weihnachtsschließung Urlaub bzw. Freizeitausgleich beantragt werden KANN.
     
  •     eine Urlaubspflicht oder eine Pflicht zum Freizeitausgleich nicht besteht und aus der Dienstanweisung der RUB nicht abzuleiten ist.
     
  •     sich die wissenschaftlich künstlerischen Beschäftigten, die keinen Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen, sich in der Zeit der Weihnachtsschließung im Homeoffice befinden.
     
  •     die Liegenschaften der RUB (auch die Außenliegenschaften!) nur nach Genehmigung eines gesonderten über das Serviceportal zu stellenden Antrages betreten werden dürfen (der Link   zum Antrag war zum Zeitpunkt dieser Meldung noch nicht veröffentlicht).
     
  •     der Zutritt in die Liegenschaften außerhalb des gesondert genehmigten Zeitfensters nicht und in keinem Fall gestattet ist. (Möglicherweise werden Schließberechtigungen während der Weihnachtsschließung dahingehend angepasst, dass Gebäude technisch gesehen von den Betroffenen nur gemäß gesondertem Antrag betretbar sind.)

Bitte beachten Sie, dass für die Arbeit im Homeoffice die in der Dienstvereinbarung zur Ortsflexiblen Arbeit festgelegten Rahmenbedingungen gelten bzw. sofern nur eine sehr eingeschränkte mobile Arbeit möglich ist (keine für mobile Arbeit geeigneten Tätigkeiten), man sich für Arbeitsaufträge bereitzuhalten hat.

Bitte informieren Sie sich auch fortlaufend auf den Seiten der RUB über die aktuellen Regelungen bzgl. Energiesparens und der Weihnachtsschließung.