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Information zu laufender Diskussion: Wissenschaftliche MitarbeiterInnen vs. MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung

25.05.2022

Rub

Liebe Kolleg*Innen,

in den letzten Monaten wurden dem WPR vermehrt Stellenausschreibungen für MTV-Stellen (höherer Dienst oder EG 13+ in dezentralen Einrichtungen) zur Mitwirkung vorgelegt, die eigentlich als WM-Stellen vorgelegt werden müssten.
Die Frage, ob eine Stelle der Kategorie WM oder MTV zuzuordnen ist, beschäftigt seit vielen Jahren das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW und die Verwaltungsgerichte. Aus den Rechtsprechungen der Jahre 1981 (VG Gelsenkirchen) bis 2016 (VG Düsseldorf) ergibt sich, dass als WM einzustellen ist, wer über einen (einschlägigen) Hochschabschluss verfügt und einer dezentralen Einrichtung der Hochschule, das heißt nicht der zentralen Verwaltung zugeordnet ist. Solche Einrichtungen sind z. B. Fakultäten, zentrale wissenschaftliche Betriebseinheiten oder auch zentrale Betriebseinheiten. Ausdrücklich sagen die Gerichte, es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit primär wissenschaftlich ist oder aber wissenschaftsunterstützend.

KollegInnen vermehrt als MTV statt als WM einzustellen, ist ein landesweiter Trend. So klagen zurzeit die Personalräte der Universität zu Köln und der Universität Bielefeld gegen diese Praxis.

Die praktischen Fragen im Zuge einer solchen Einordnung sind u. a. wer Dienstherr(in) ist – Rektor oder Kanzlerin -, welche Dienstvereinbarungen gelten, ob feste Dienst- und Arbeitszeiten arbeitsvertraglich festgelegt werden können. Auch spielt die Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim Wechsel von WM nach MTV beim Gehalt eine Rolle. Befristet Beschäftigte, die zur Qualifikation eingestellt sind, können im Falle einer Mutterschaft, die Zeit des Mutterschutzes an die Vertragslaufzeit anhängen. Dies gilt nicht für Projekt- oder zur Vertretung Beschäftigte und auch nicht für MTV. Sollten Verträge unterbrochen werden, so sieht der Tarifvertrag vor, dass eine Unterbrechung bei MTV für sechs Monate und bei WM für zwölf Monate unschädlich bei der Stufenzuordnung ist.

Die Einordnung ist ebenso relevant für die Besetzung der universitären Gremien, z. B. der Kommissionen (Berufung, Struktur, Lehre), der Fakultätsräte, des Senates etc. Hier kommt es bei einer nicht korrekten Einordnung schnell zu einer Schwächung des sogenannten akademischen Mittelbaus an den Fakultäten und damit zur Beeinträchtigung der akademischen Selbstverwaltung als Ganzes.

Aus den genannten Gründen und aus der Verpflichtung heraus, die uns das Landespersonalvertretungsgesetz in § 64 aufträgt - die Überwachung der Durchführung von gesetzlichen Regelungen und Vorschriften – hat der WPR die aus den Rechtsprechungen resultierende geforderte Einordnung bei der Dienststelle angemahnt und Stellenausschreibungen im Rahmen von Mitwirkungsverfahren erörtert.

Das hat manchmal zu Verzögerungen in Ausschreibungsverfahren und daraus folgend zu Unmut in den betroffenen Bereichen geführt. Der WPR sieht diese Schwierigkeiten, bedauert sie ausdrücklich und hätte diese durch wiederholt vorgeschlagene Kompromisslinien gern vermieden, was leider bisher nicht gelungen ist.


Unser Anliegen aufgrund der Rechtslage und unseres gesetzlichen Auftrages muss sein, auf einer korrekten Zuordnung der Mitarbeiter*innen als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder als Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung zu beharren.

Wir weisen darauf hin, dass die mitunter sehr problematischen Situationen in den dezentralen Einheiten, die durch verzögerte Ausschreibungsverfahren entstehen, nicht durch uns verursacht werden, sondern durch rechtlich nicht begründbare Einordnungen durch die Dienststelle von zu schaffenden Stellen, mit denen wir uns in den Vorlagen konfrontiert sehen.
 

Ihr WPR

 

Darstellung des juristischen Sachstandes:

 

Juristischer Sachstand:

Nach § 44 (1) Hochschulgesetz NRW sind wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. […] Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.

Nach gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in NRW kommt es bei der Zuordnung von Beschäftigten mit akademischem Abschluss und Eingruppierung höher als E12 in die Kategorie der wissenschaftlichen Beschäftigten nicht auf die Ausgestaltung deren Tätigkeiten an sondern auf die Zuordnung zu den Bereichen wie Fakultäten, Bibliotheken, Rechenzentren.

Hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigten von zentralen Einrichtungen einer Universität wie Bibliotheken zum wiss. Personalrat und zur Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten basieren auf folgender Rechtsprechung, die weiterhin Bestand hat und nicht grundsätzlich geändert wurde.

Zunächst zitieren wir aus den frühen Beschlüssen des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster, was an Eindeutigkeit und Klarheit nicht verbessert werden kann.

VG Gelsenkirchen vom 25.5.1981:

Die Zuständigkeit des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich nicht auf den umstrittenen Personenkreis. Bei diesem handelt es sich vielmehr um wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 110 LPVGNW. Der in dieser Vorschrift angesprochene Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters knüpft an die Legaldefinition in § 60 WissHG an. Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 WissHG sind im wesentlichen die früheren wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 12 HSchG mit Ausnahme der Hochschulassistenten, darüber hinaus die in § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG genannten Mitarbeiter, d. h. diejenigen, die Dienstleistungen in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten erbringen. Wenn nämlich § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG bestimmt, dass die vorbezeichneten Tätigkeiten zu den Dienstleistungen gehören, so bedeutet dies, dass sie als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 WissHG zu gelten haben. Anders als nach früherem Recht kommt es deshalb bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Kreis der wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr auf die Qualifizierung der Tätigkeit des Einzelnen an. Entscheidend ist vielmehr die organisatorische Zuordnung der Stellen, bei denen Mitarbeiter mit Hochschulabschluss ihre Tätigkeit ausüben. Hiernach sind alle im Antrag namentlich benannten Mitarbeiter den wissenschaftlichen Mitarbeitern zuzuordnen. Für die Mitarbeiter in der Hochschulbibliothek folgt dies bereits daraus, dass es sich gemäß § 33 WissHG um eine zentrale Betriebseinheit handelt.

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das OVG Münster urteilte (CL 50/81 vom 24.02.1983.

„Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 110 und 111 LPVGNW ist, richtet sich nicht mehr wie nach früherem Recht ausschließlich danach, ob im Einzelfall wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Seit dem 1. Januar 1980 ist in § 60 Abs. 1 WissHG eine Legaldefinition des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters enthalten. Hiernach sind wissenschaftliche Mitarbeiter den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordnete Beamte und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Diese Begriffsbestimmung ist auch nach § 110 LPVGNW maßgebend. Soweit nämlich das Landespersonalvertretungsgesetz festumrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die in §§ 110 und 111 LPVGNW gerade durch das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen (§ 139 WissHG) in das Landespersonalvertretungsgesetz eingefügt worden sind, dass der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters in bei den Gesetzen dieselbe Bedeutung hat. Diese Auffassung hat der erkennende Fachsenat bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Dezember 1982 (CL 48/81) vertreten, in dem darüber zu entscheiden war, ob die Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in einer gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 WissHG bei der Hochschulverwaltung eingerichteten zentralen Studienberatungsstelle zum Personalrat für das wissenschaftliche oder nichtwissenschaftliche Personal wahlberechtigt sind. Der Senat hat in diesem Beschluss darüber hinaus den im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG dahin ausgelegt, dass mit den dort angesprochenen Dienstleistungen wissenschaftliche Dienstleistungen gemeint sind. Hierfür spricht zum einen die unmittelbare Anknüpfung an die Regelung in Satz 1 der Vorschrift, des weiteren die Erwägung, dass § 60 Abs. 1 WissHG dem § 53 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 nachgebildet ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG sind, ähnlich wie nach § 60 Abs. 1 WissHG, wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG enthält eine dem § 60 Abs. 1 Satz 3 WissHG vergleichbare Regelung. Wenn der Gesetzgeber die Regelung des Hochschulrahmengesetzes über die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die wissenschaftlichen Dienstleistungen durch § 60 Abs. 1 WissHG im wesentlichen übernommen und in Satz 2 eine zusätzliche Bestimmung darüber eingefügt hat, was zu den Dienstleistungen gehört, so können damit nur gleichfalls wissenschaftliche Dienstleistungen gemeint sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 WissHG erweitert mithin den Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen nach Satz 1, der zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu den Tätigkeiten der Professoren erfasst, um Tätigkeiten, die zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören.
Aus der Wertung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG als Ergänzung und Erweiterung des Satzes 1 folgt nach Auffassung des Senats auch, dass Mitarbeiter mit Hochschulabschluss nur dann wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des Satzes 2 sind, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im übrigen vorliegen, d. h., wenn die Mitarbeiter einer der dort aufgeführten organisatorischen Einheiten zugeordnet sind. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 ausdrücklich nur im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit auf die Zugehörigkeit zu einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit abstellt. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung von Dienstleistungen im Umfeld von Forschung und Lehre mit wissenschaftlichen Dienstleistungen im engeren Sinne nicht um ihrer selbst willen vorgenommen hat, sondern in der Absieht, eine praktikable Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstleistungen und wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG – der durch Einbeziehung der anderen Aufgaben der Hochschule praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst erfasst - generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Dieser Auffassung hat sich der Antragsteller im Grundsatz angeschlossen.
[…]
Die Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in der Gesamthochschulbibliothek unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat für die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Hochschulbibliothek war nach bisherigem Recht kraft Gesetzes eine zentrale Einrichtung“
[…]
Die Feststellung, dass die namentlich benannten Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in der Gesamthochschulbibliothek der Mitbestimmung durch den Personalrat der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterliegen, besagt gleichzeitig, dass sie nur zu diesem Personalrat wahlberechtigt und wählbar sind. Diese Feststellung beruht nämlich darauf, dass sie wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 110 LPVGNW und § 60 Abs. 1 WissHG sind. Die Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist gemäß § 111 Satz 2 LPVGNW gleichermaßen auch für das Wahlrecht zu den Personalvertretungen von Bedeutung.“

Das bedeutet: Anders als in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Befristungen gemäß Bundesrecht wie WissZeitVG oder TzBfG, besagt die o.g. Passage des § 44 HG Abs. 1 Satz 3, dass die Beschäftigten, die gemäß BAG-Urteil zwar keine wissenschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne („Suche nach der Wahrheit“) dennoch aber wissenschaftliche Tätigkeiten nach § 44 Hochschulgesetz NRW verrichten. Diese Beschäftigten sind also „wiss. Beschäftigte“ im Sinne des Hochschulgesetzes NRW.

Hierzu verweist der WPR weiter auf einen Beschluss des OVG Münster:

OVG Münster, Beschluss vom 17.08.2012 - 20 A 698/11.PVL. Leitsatz:

"Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters i. S. von § 104 I LPVG NRW knüpft an die Legaldefinition des § 44 HG an. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes bedarf es keiner Prüfung, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird."

Ergänzend zur weiteren Erläuterung sei noch verwiesen auf: BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, von Coelln/Schemmer, 7. Edition, Stand: 01.05.2018
"Gemäß einem Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des OVG Münster aus dem Jahr 2012 richtet sich die Frage, wer wissenschaftlicher Mitarbeiter iSv § 104 S. 1 NRWLPVG aF ist, „nicht danach ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.“ Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung im eigentlichen Sinne erfasse primär „das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren.“ Er werde jedoch in S. 3 erweitert, und zwar „um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören.“ Weiter wird ausgeführt, dass es Zweck dieser Regelung sei, „eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen.“ Dieses Ziel werde „am besten erreicht, wenn im Rahmen des Abs. 1 S. 3 der durch die Einbeziehung der anderen Aufgaben praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst [erfasse] generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt“ werde. Dabei sei nicht zu prüfen, „ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt [seien], konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht [würden]. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 aufgeführten Tätigkeiten [seien] vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen.“

Hier noch aus dem Beschluss des VG Düsseldorf · Beschluss vom 12. Februar 2016 · Az. 40 L 13216.PVL
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2016/40_L_132_16_PVL_Beschluss_20160212.html
https://openjur.de/u/754573.html:

Da auch der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters landespersonalvertretungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, gilt auch insofern das Verständnis des landesrechtlichen HG NRW. Auf die Bedeutung des Begriffs des _wissenschaftlichen Personals_ in .1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes, auf den das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 13. August 2015 - 10 Ca 2741/15 abgestellt hat, kommt es nicht an, weil dieses lediglich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht zusätzliche Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ermöglicht

Oder aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen: Beschluss vom 31. Januar 2014 · Az. 12 c K 115113.PVL
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/12c_K_1151_13_PVL_Beschluss_20140131.html
https://dejure.org/ext/da6a10b119acd17bb7b86fbdad0a0946;

Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW ist, richtet sich nicht danach, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne knüpft vielmehr an die Legaldefinition des § 45 HG an. Soweit nämlich das LPVG NRW fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Letzteres setzt, wie sich aus § 45 Abs. 3 HG, der die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht befugt.

Der Begriff der Dienstleistung wird jedoch durch die Sätze 1 und 4 des § 45 Abs. 2 HG erweitert. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" in den genannten Vorschriften im Sinne von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstehen.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 HG gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. In § 45 Abs. 2 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren (Satz 5) hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen (Satz 1).
§ 45 Abs. 2 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 HG generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG enthält danach zumindest teilweise eine Fiktion.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL -, 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01.PVL -, NWVBl. 2004, 30 = PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107 = ZTR 2003, 636, und vom 14. Februar 1990 - CL 10/88 -, PersV 1991, 181 = RiA 1991, 147, jeweils m. w. N.

 

 

Rub

Liebe Kolleg*Innen,

in den letzten Monaten wurden dem WPR vermehrt Stellenausschreibungen für MTV-Stellen (höherer Dienst oder EG 13+ in dezentralen Einrichtungen) zur Mitwirkung vorgelegt, die eigentlich als WM-Stellen vorgelegt werden müssten.
Die Frage, ob eine Stelle der Kategorie WM oder MTV zuzuordnen ist, beschäftigt seit vielen Jahren das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW und die Verwaltungsgerichte. Aus den Rechtsprechungen der Jahre 1981 (VG Gelsenkirchen) bis 2016 (VG Düsseldorf) ergibt sich, dass als WM einzustellen ist, wer über einen (einschlägigen) Hochschabschluss verfügt und einer dezentralen Einrichtung der Hochschule, das heißt nicht der zentralen Verwaltung zugeordnet ist. Solche Einrichtungen sind z. B. Fakultäten, zentrale wissenschaftliche Betriebseinheiten oder auch zentrale Betriebseinheiten. Ausdrücklich sagen die Gerichte, es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit primär wissenschaftlich ist oder aber wissenschaftsunterstützend.

KollegInnen vermehrt als MTV statt als WM einzustellen, ist ein landesweiter Trend. So klagen zurzeit die Personalräte der Universität zu Köln und der Universität Bielefeld gegen diese Praxis.

Die praktischen Fragen im Zuge einer solchen Einordnung sind u. a. wer Dienstherr(in) ist – Rektor oder Kanzlerin -, welche Dienstvereinbarungen gelten, ob feste Dienst- und Arbeitszeiten arbeitsvertraglich festgelegt werden können. Auch spielt die Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim Wechsel von WM nach MTV beim Gehalt eine Rolle. Befristet Beschäftigte, die zur Qualifikation eingestellt sind, können im Falle einer Mutterschaft, die Zeit des Mutterschutzes an die Vertragslaufzeit anhängen. Dies gilt nicht für Projekt- oder zur Vertretung Beschäftigte und auch nicht für MTV. Sollten Verträge unterbrochen werden, so sieht der Tarifvertrag vor, dass eine Unterbrechung bei MTV für sechs Monate und bei WM für zwölf Monate unschädlich bei der Stufenzuordnung ist.

Die Einordnung ist ebenso relevant für die Besetzung der universitären Gremien, z. B. der Kommissionen (Berufung, Struktur, Lehre), der Fakultätsräte, des Senates etc. Hier kommt es bei einer nicht korrekten Einordnung schnell zu einer Schwächung des sogenannten akademischen Mittelbaus an den Fakultäten und damit zur Beeinträchtigung der akademischen Selbstverwaltung als Ganzes.

Aus den genannten Gründen und aus der Verpflichtung heraus, die uns das Landespersonalvertretungsgesetz in § 64 aufträgt - die Überwachung der Durchführung von gesetzlichen Regelungen und Vorschriften – hat der WPR die aus den Rechtsprechungen resultierende geforderte Einordnung bei der Dienststelle angemahnt und Stellenausschreibungen im Rahmen von Mitwirkungsverfahren erörtert.

Das hat manchmal zu Verzögerungen in Ausschreibungsverfahren und daraus folgend zu Unmut in den betroffenen Bereichen geführt. Der WPR sieht diese Schwierigkeiten, bedauert sie ausdrücklich und hätte diese durch wiederholt vorgeschlagene Kompromisslinien gern vermieden, was leider bisher nicht gelungen ist.


Unser Anliegen aufgrund der Rechtslage und unseres gesetzlichen Auftrages muss sein, auf einer korrekten Zuordnung der Mitarbeiter*innen als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder als Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung zu beharren.

Wir weisen darauf hin, dass die mitunter sehr problematischen Situationen in den dezentralen Einheiten, die durch verzögerte Ausschreibungsverfahren entstehen, nicht durch uns verursacht werden, sondern durch rechtlich nicht begründbare Einordnungen durch die Dienststelle von zu schaffenden Stellen, mit denen wir uns in den Vorlagen konfrontiert sehen.
 

Ihr WPR

 

Darstellung des juristischen Sachstandes:

 

Juristischer Sachstand:

Nach § 44 (1) Hochschulgesetz NRW sind wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. […] Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.

Nach gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in NRW kommt es bei der Zuordnung von Beschäftigten mit akademischem Abschluss und Eingruppierung höher als E12 in die Kategorie der wissenschaftlichen Beschäftigten nicht auf die Ausgestaltung deren Tätigkeiten an sondern auf die Zuordnung zu den Bereichen wie Fakultäten, Bibliotheken, Rechenzentren.

Hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigten von zentralen Einrichtungen einer Universität wie Bibliotheken zum wiss. Personalrat und zur Gruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten basieren auf folgender Rechtsprechung, die weiterhin Bestand hat und nicht grundsätzlich geändert wurde.

Zunächst zitieren wir aus den frühen Beschlüssen des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster, was an Eindeutigkeit und Klarheit nicht verbessert werden kann.

VG Gelsenkirchen vom 25.5.1981:

Die Zuständigkeit des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich nicht auf den umstrittenen Personenkreis. Bei diesem handelt es sich vielmehr um wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 110 LPVGNW. Der in dieser Vorschrift angesprochene Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters knüpft an die Legaldefinition in § 60 WissHG an. Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 WissHG sind im wesentlichen die früheren wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 12 HSchG mit Ausnahme der Hochschulassistenten, darüber hinaus die in § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG genannten Mitarbeiter, d. h. diejenigen, die Dienstleistungen in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten erbringen. Wenn nämlich § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG bestimmt, dass die vorbezeichneten Tätigkeiten zu den Dienstleistungen gehören, so bedeutet dies, dass sie als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 WissHG zu gelten haben. Anders als nach früherem Recht kommt es deshalb bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Kreis der wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr auf die Qualifizierung der Tätigkeit des Einzelnen an. Entscheidend ist vielmehr die organisatorische Zuordnung der Stellen, bei denen Mitarbeiter mit Hochschulabschluss ihre Tätigkeit ausüben. Hiernach sind alle im Antrag namentlich benannten Mitarbeiter den wissenschaftlichen Mitarbeitern zuzuordnen. Für die Mitarbeiter in der Hochschulbibliothek folgt dies bereits daraus, dass es sich gemäß § 33 WissHG um eine zentrale Betriebseinheit handelt.

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das OVG Münster urteilte (CL 50/81 vom 24.02.1983.

„Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 110 und 111 LPVGNW ist, richtet sich nicht mehr wie nach früherem Recht ausschließlich danach, ob im Einzelfall wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Seit dem 1. Januar 1980 ist in § 60 Abs. 1 WissHG eine Legaldefinition des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters enthalten. Hiernach sind wissenschaftliche Mitarbeiter den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordnete Beamte und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Diese Begriffsbestimmung ist auch nach § 110 LPVGNW maßgebend. Soweit nämlich das Landespersonalvertretungsgesetz festumrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die in §§ 110 und 111 LPVGNW gerade durch das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen (§ 139 WissHG) in das Landespersonalvertretungsgesetz eingefügt worden sind, dass der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters in bei den Gesetzen dieselbe Bedeutung hat. Diese Auffassung hat der erkennende Fachsenat bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Dezember 1982 (CL 48/81) vertreten, in dem darüber zu entscheiden war, ob die Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in einer gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 WissHG bei der Hochschulverwaltung eingerichteten zentralen Studienberatungsstelle zum Personalrat für das wissenschaftliche oder nichtwissenschaftliche Personal wahlberechtigt sind. Der Senat hat in diesem Beschluss darüber hinaus den im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG dahin ausgelegt, dass mit den dort angesprochenen Dienstleistungen wissenschaftliche Dienstleistungen gemeint sind. Hierfür spricht zum einen die unmittelbare Anknüpfung an die Regelung in Satz 1 der Vorschrift, des weiteren die Erwägung, dass § 60 Abs. 1 WissHG dem § 53 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 nachgebildet ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG sind, ähnlich wie nach § 60 Abs. 1 WissHG, wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG enthält eine dem § 60 Abs. 1 Satz 3 WissHG vergleichbare Regelung. Wenn der Gesetzgeber die Regelung des Hochschulrahmengesetzes über die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die wissenschaftlichen Dienstleistungen durch § 60 Abs. 1 WissHG im wesentlichen übernommen und in Satz 2 eine zusätzliche Bestimmung darüber eingefügt hat, was zu den Dienstleistungen gehört, so können damit nur gleichfalls wissenschaftliche Dienstleistungen gemeint sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 WissHG erweitert mithin den Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen nach Satz 1, der zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu den Tätigkeiten der Professoren erfasst, um Tätigkeiten, die zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören.
Aus der Wertung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG als Ergänzung und Erweiterung des Satzes 1 folgt nach Auffassung des Senats auch, dass Mitarbeiter mit Hochschulabschluss nur dann wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des Satzes 2 sind, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im übrigen vorliegen, d. h., wenn die Mitarbeiter einer der dort aufgeführten organisatorischen Einheiten zugeordnet sind. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 ausdrücklich nur im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit auf die Zugehörigkeit zu einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit abstellt. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung von Dienstleistungen im Umfeld von Forschung und Lehre mit wissenschaftlichen Dienstleistungen im engeren Sinne nicht um ihrer selbst willen vorgenommen hat, sondern in der Absieht, eine praktikable Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstleistungen und wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 WissHG – der durch Einbeziehung der anderen Aufgaben der Hochschule praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst erfasst - generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Dieser Auffassung hat sich der Antragsteller im Grundsatz angeschlossen.
[…]
Die Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in der Gesamthochschulbibliothek unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat für die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Hochschulbibliothek war nach bisherigem Recht kraft Gesetzes eine zentrale Einrichtung“
[…]
Die Feststellung, dass die namentlich benannten Mitarbeiter mit Hochschulabschluss in der Gesamthochschulbibliothek der Mitbestimmung durch den Personalrat der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterliegen, besagt gleichzeitig, dass sie nur zu diesem Personalrat wahlberechtigt und wählbar sind. Diese Feststellung beruht nämlich darauf, dass sie wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 110 LPVGNW und § 60 Abs. 1 WissHG sind. Die Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist gemäß § 111 Satz 2 LPVGNW gleichermaßen auch für das Wahlrecht zu den Personalvertretungen von Bedeutung.“

Das bedeutet: Anders als in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Befristungen gemäß Bundesrecht wie WissZeitVG oder TzBfG, besagt die o.g. Passage des § 44 HG Abs. 1 Satz 3, dass die Beschäftigten, die gemäß BAG-Urteil zwar keine wissenschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne („Suche nach der Wahrheit“) dennoch aber wissenschaftliche Tätigkeiten nach § 44 Hochschulgesetz NRW verrichten. Diese Beschäftigten sind also „wiss. Beschäftigte“ im Sinne des Hochschulgesetzes NRW.

Hierzu verweist der WPR weiter auf einen Beschluss des OVG Münster:

OVG Münster, Beschluss vom 17.08.2012 - 20 A 698/11.PVL. Leitsatz:

"Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters i. S. von § 104 I LPVG NRW knüpft an die Legaldefinition des § 44 HG an. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes bedarf es keiner Prüfung, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird."

Ergänzend zur weiteren Erläuterung sei noch verwiesen auf: BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, von Coelln/Schemmer, 7. Edition, Stand: 01.05.2018
"Gemäß einem Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des OVG Münster aus dem Jahr 2012 richtet sich die Frage, wer wissenschaftlicher Mitarbeiter iSv § 104 S. 1 NRWLPVG aF ist, „nicht danach ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.“ Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung im eigentlichen Sinne erfasse primär „das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren.“ Er werde jedoch in S. 3 erweitert, und zwar „um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören.“ Weiter wird ausgeführt, dass es Zweck dieser Regelung sei, „eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen.“ Dieses Ziel werde „am besten erreicht, wenn im Rahmen des Abs. 1 S. 3 der durch die Einbeziehung der anderen Aufgaben praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst [erfasse] generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt“ werde. Dabei sei nicht zu prüfen, „ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt [seien], konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht [würden]. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 aufgeführten Tätigkeiten [seien] vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen.“

Hier noch aus dem Beschluss des VG Düsseldorf · Beschluss vom 12. Februar 2016 · Az. 40 L 13216.PVL
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2016/40_L_132_16_PVL_Beschluss_20160212.html
https://openjur.de/u/754573.html:

Da auch der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters landespersonalvertretungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, gilt auch insofern das Verständnis des landesrechtlichen HG NRW. Auf die Bedeutung des Begriffs des _wissenschaftlichen Personals_ in .1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes, auf den das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 13. August 2015 - 10 Ca 2741/15 abgestellt hat, kommt es nicht an, weil dieses lediglich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht zusätzliche Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ermöglicht

Oder aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen: Beschluss vom 31. Januar 2014 · Az. 12 c K 115113.PVL
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/12c_K_1151_13_PVL_Beschluss_20140131.html
https://dejure.org/ext/da6a10b119acd17bb7b86fbdad0a0946;

Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW ist, richtet sich nicht danach, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne knüpft vielmehr an die Legaldefinition des § 45 HG an. Soweit nämlich das LPVG NRW fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Letzteres setzt, wie sich aus § 45 Abs. 3 HG, der die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht befugt.

Der Begriff der Dienstleistung wird jedoch durch die Sätze 1 und 4 des § 45 Abs. 2 HG erweitert. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" in den genannten Vorschriften im Sinne von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstehen.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 HG gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. In § 45 Abs. 2 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren (Satz 5) hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen (Satz 1).
§ 45 Abs. 2 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 HG generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG enthält danach zumindest teilweise eine Fiktion.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL -, 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01.PVL -, NWVBl. 2004, 30 = PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107 = ZTR 2003, 636, und vom 14. Februar 1990 - CL 10/88 -, PersV 1991, 181 = RiA 1991, 147, jeweils m. w. N.