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Verfall von Urlaubstagen

14.12.2021

Urlaub

Individuelle Hinweispflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des drohenden Verfalls von Urlaubsansprüchen

Der Arbeitgeber hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Entscheidung vom 6. November 2018, Az. C-684/16 und C-619/16) die Pflicht, den Arbeitnehmer auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Geschieht dies nicht, erlischt auch der Urlaubsanspruch nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass sich diese Belehrung auf einen konkret zu bezeichnenden Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen muss (BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 423/16).

Das bedeutet aus Sicht des WPR, dass Sie als Beschäftigte individuell und in Textform (d. h. dokumentiert) darauf hingewiesen werden müssen, wie viel Urlaubsanspruch Sie für das jeweilige Jahr haben und wie viel Resturlaub Ihnen noch zur Verfügung steht.

Eine allgemein gehaltene Mitteilung an alle Beschäftigen erfüllt diesen Zweck nicht.

Fragen Sie bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten oder im Personaldezernat nach, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und lassen Sie sich im Konfliktfall bzw. bei drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen vom WPR beraten.

 

Urlaub

Individuelle Hinweispflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des drohenden Verfalls von Urlaubsansprüchen

Der Arbeitgeber hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Entscheidung vom 6. November 2018, Az. C-684/16 und C-619/16) die Pflicht, den Arbeitnehmer auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Geschieht dies nicht, erlischt auch der Urlaubsanspruch nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass sich diese Belehrung auf einen konkret zu bezeichnenden Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen muss (BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 423/16).

Das bedeutet aus Sicht des WPR, dass Sie als Beschäftigte individuell und in Textform (d. h. dokumentiert) darauf hingewiesen werden müssen, wie viel Urlaubsanspruch Sie für das jeweilige Jahr haben und wie viel Resturlaub Ihnen noch zur Verfügung steht.

Eine allgemein gehaltene Mitteilung an alle Beschäftigen erfüllt diesen Zweck nicht.

Fragen Sie bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten oder im Personaldezernat nach, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und lassen Sie sich im Konfliktfall bzw. bei drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen vom WPR beraten.