NACH OBEN

Kosten von Coronatests durch den Arbeitgeber

03.11.2021

Covid-ge5e1dde1f 640

Zitat aus einer Antwort des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW vom 02.11.21 auf die Frage der Landespersonalrätekonferenz nach Kostenerstattung von inzwischen kostenpflichtigen Coronatests

Nach Einschätzung des MAGS sind die Kosten einer Testung seitens des Arbeitgebers zu tragen, wenn der Arbeitgeber keine beaufsichtigten Selbsttests anbietet und die Tätigkeit einer 3G-Regelung unterfällt. Eine solche Pflicht lasse sich aus § 670 BGB (analog) herleiten. Der Einsatz eines gebührenpflichtig erworbenen Testnachweises gehöre nach Einschätzung des MAGS nicht zu den Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht zu erbringen hat. Die Arbeitsleistung an sich könne auch ohne einen solchen Testnachweis erbracht werden. Die Vorlage des Testnachweises diene daher ganz überwiegend den eigenbetrieblichen Interessen der Arbeitgeber, vgl. auch Gesundheitszeugnisse in der Lebensmittelindustrie.Das MAGS weist allerdings darauf hin, dass von dort aus keine abschließende Beratung hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Verhältnisses vogenommen werden könne.

Ergänzung:
In der „Task-Force Personal“ stellte der Personaldezernent am 8.11.21 klar, dass die RUB nach aktueller Lage keine Testungen bezahlen wird. Es handele bei der Auskunft des MAGS sich um eine Einschätzung, die juristisch nicht relevant sei. Es gibt andere juristische Einschätzungen, z.B. des Arbeitgeberverbandes. Es sei nicht hinnehmbar, dass Fehler der Politik (das Ende der Kostenfreiheit der Tests) auf die Arbeitgeber abgewälzt werden.


Hinweis WPR:
Es empfiehlt sich, etwaige Rechnungsbelege aufzubewahren, falls sich in Hinblick auf das Thema relevante Änderungen ergeben.
 

(Bildnachweis: analogicus von pixabay)

Covid-ge5e1dde1f 640

Zitat aus einer Antwort des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW vom 02.11.21 auf die Frage der Landespersonalrätekonferenz nach Kostenerstattung von inzwischen kostenpflichtigen Coronatests

Nach Einschätzung des MAGS sind die Kosten einer Testung seitens des Arbeitgebers zu tragen, wenn der Arbeitgeber keine beaufsichtigten Selbsttests anbietet und die Tätigkeit einer 3G-Regelung unterfällt. Eine solche Pflicht lasse sich aus § 670 BGB (analog) herleiten. Der Einsatz eines gebührenpflichtig erworbenen Testnachweises gehöre nach Einschätzung des MAGS nicht zu den Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht zu erbringen hat. Die Arbeitsleistung an sich könne auch ohne einen solchen Testnachweis erbracht werden. Die Vorlage des Testnachweises diene daher ganz überwiegend den eigenbetrieblichen Interessen der Arbeitgeber, vgl. auch Gesundheitszeugnisse in der Lebensmittelindustrie.Das MAGS weist allerdings darauf hin, dass von dort aus keine abschließende Beratung hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Verhältnisses vogenommen werden könne.

Ergänzung:
In der „Task-Force Personal“ stellte der Personaldezernent am 8.11.21 klar, dass die RUB nach aktueller Lage keine Testungen bezahlen wird. Es handele bei der Auskunft des MAGS sich um eine Einschätzung, die juristisch nicht relevant sei. Es gibt andere juristische Einschätzungen, z.B. des Arbeitgeberverbandes. Es sei nicht hinnehmbar, dass Fehler der Politik (das Ende der Kostenfreiheit der Tests) auf die Arbeitgeber abgewälzt werden.


Hinweis WPR:
Es empfiehlt sich, etwaige Rechnungsbelege aufzubewahren, falls sich in Hinblick auf das Thema relevante Änderungen ergeben.
 

(Bildnachweis: analogicus von pixabay)