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Corona und Vertragsverlängerungen

26.10.2020

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die schwierige Lehr- und Forschungssituation im vergangenen Sommersemester, die sich möglicherweise im Wintersemester noch fortsetzen wird, hat für eine ganze Reihe von Ihnen zur Konsequenz gehabt, dass die vertraglich vorgesehene Qualifikationszeit für die Erreichung des Qualifikationszieles (in der Regel der Promotion) nicht ausreicht.

Hier zunächst die erfreuliche Mitteilung, dass prinzipiell Verträge, bei denen eine coronabedingte Verzögerung eingetreten ist, bereits jetzt verlängert werden können. Dies gilt unabhängig vom Vertragsende und betrifft alle Mitarbeiter/innen, die nach WissZeitVG (§ 2, Absatz 1) befristet sind, also nicht nur diejenigen, die die Verlängerung der Höchstbefristung nach WissZeitVG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist dafür (abgesehen von der Zustimmung des/der Vorgesetzen und der Fakultät) die Weiterfinanzierung der Stelle aus „normalen“ Haushaltsmitteln.

Ähnlich sieht es für diejenigen Mitarbeiter/innen aus, die aus Drittmitteln finanziert werden und bei denen der Drittmittelgeber eine Verlängerung nicht finanziert. Hier hat das Rektorat zugesichert, die Verlängerung weiter zu finanzieren.

Bei einigen Mitarbeitern/innen ist allerdings die Finanzierung der Verlängerung aus verschiedenen Gründen problematisch. Hier will das Rektorat bis Ende November 2020 eine Entscheidung treffen, ob es in diesen Fällen aus Zentralmitteln einspringt. Sicher ist dies aber nicht.

Sollte es Probleme mit Ihrer Vertragsverlängerung geben (sei es durch Ihre/Ihren Vorgesetze/n, die Fakultät oder das Personaldezernat), nehmen Sie unbedingt mit dem WPR Kontakt auf (gerne auch vertraulich)! Der WPR kann nur bei Einzelfällen konkret tätig werden.

Weitere Hinweise und die rechtlichen Grundlagen der Verlängerung der Höchstbefristung nach WissZeitVG finden Sie z. B. auch auf den Internetseiten folgender Universitäten: