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Die Anwesenheit von 50 Prozent

10.08.2020

Seit dem 1. August 2020 gelten die Regeln für den Betrieb unter COVID-19-Bedingungen. Im Serviceportal findet man den vom WPR zugestimmten Text zur Vor-Ort-Präsenz und Zusammenarbeit.

https://serviceportal.ruhr-uni-bochum.de/Seiten/Serviceseite-Corona.aspx

Der erste Spiegelpunkt lautet:

Der Arbeitsort ist vorzugsweise die RUB. Weiterhin wird das mobile Arbeiten – sofern sinnvoll umsetzbar – ermöglicht und unterstützt.

Manche Bereiche interpretieren den Text so, dass man stets zu 50 % der Arbeitszeit an der RUB anwesend sein muss. Das ist aber nicht ganz richtig. Denn der zweite Satz im Zitat manifestiert die Forderung des WPR nach Flexibilität, die an unserer Universität erforderlich ist. Personaldezernent und WPR sind sich darin einig: Warum sollten Sie zur RUB anreisen, wenn Sie Ihre Arbeit mit gleicher Effizienz zu Hause bzw. per Videokonferenz erledigen können? Darüber hinaus sind Ihre persönlichen Belange zu berücksichtigen: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Kinder, Pflege) ist zu gewährleisten, und es sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.

Der zweite Spiegelpunkt regelt, dass der Umfang der Anwesenheit zwischen Ihnen und Ihrer/m Vorgesetzten ausgehandelt werden muss:

Die Vor-Ort-Präsenz wird in den verschiedenen Bereichen entsprechend der Gegebenheiten stufenweise in Abstimmung mit den Beschäftigten eingeführt. Dabei gilt, dass im Rahmen eines Konzepts des mobilen Arbeitens mindestens 50 % der Arbeitsleistung im Rahmen der gegebenen organisatorischen, räumlichen und sozialen Möglichkeiten vor Ort erbracht werden soll.*

Wenn Sie sich nicht mit Ihrer/m Vorgesetzten einigen können, vermittelt der Personaldezernent zusammen mit dem WPR. Hier das Kleingedruckte, d. h. die Konfliktlösungsmodalität, die aus der seit Jahren bewährten Regelung zur Schließung der RUB „zwischen den Jahren“ bekannt ist:

*Die Einbindung des PR bzw. WPR erfolgt im Rahmen des LPVG. Kommt eine Einigung zwischen dem/der Beschäftigten und dem/der jeweils Weisungsbefugten über die Umstände des Arbeitseinsatzes nicht zustande, wird für die Ruhr-Universität Bochum Herr van Veen und für die Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum Frau Buffon unter Beteiligung der Personalvertretung vermitteln.

Sprechen Sie also den Umfang Ihrer Anwesenheit mit Ihrem Chef/Ihrer Chefin ab und weisen Sie auf Ihre ggf. vorhandene besondere persönliche Situation hin. Ist eine Einigung nicht erreichbar, wenden Sie sich an uns.

Kann ein Teil Ihrer Arbeit regelhaft zu Hause erledigt werden, können Sie auch einen Antrag auf Telearbeit stellen. In diesem Falle beträgt die minimale Anwesenheitsquote an der RUB nur 40 %.

Nota Bene: Das Virus ist nicht „weg“ oder „in Urlaub“!