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Neuregelungen für die Anträge auf Stundenaufstockung und -reduktion

02.04.2026

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Das Dezernat Personal und Recht der RUB schafft neue Fakten bei Anträgen auf Stundenaufstockung und -reduktion für die wissenschaftlich Beschäftigten. Die Bedingungen für die Antragstellung werden grundlegend verändert, das Dezernat schränkt die Möglichkeiten auf Veränderungen der Arbeitszeit massiv ein.

 

Man verweist hier auf die große Arbeitsbelastung der Dezernats-Mitarbeiter*innen, die durch die zahlreichen Anträge vonseiten der wissenschaftlich Beschäftigten (Reduzierungen) und ihrer Vorgesetzten (Erhöhungen) hervorgerufen würde: Hintergrund sei, "dass jede Anpassung der Arbeitszeit eine Vertragsänderung darstellt und damit umfangreiche Prüf- und Abstimmungsprozesse auslöst".

Das Dezernat „verspricht sich […] eine deutliche zeitliche Entlastung“ der Mitarbeiter*innen, indem man nur noch solche Anträge auf Änderung der Arbeitszeit bearbeiten werde, die „spätestens drei Monate vor Beginn beantragt werden“ und mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (oder bis zum Vertragsende) dauern. Diese ‚Innovationen‘ gelten für Anträge auf Arbeitszeitreduzierungen ebenso wie auf Arbeitszeiterhöhungen.

Ganz davon abgesehen, dass diese „verbindlichen Vorgaben“ für die zukünftige Antragstellung an der Arbeitsrealität sehr vieler Beschäftigter in Dekanaten, an Lehrstühlen, in Instituten und Arbeitsgruppen – insbesondere im Fall befristeter Arbeitsverträge und Projektfinanzierungen – völlig vorbeigeht, handelt es sich aus Sicht des WPR um eine weitere Maßnahme des Personaldezernats, welche Forschung und Lehre und die zwingend zugrundeliegende Flexibilität der Arbeitsverhältnisse an unserer Universität massiv erschwert, wenn nicht gar einschränkt.

Der einzige Ausweg, den die Personalrät*innen für den Fall sehen, dass wissenschaftliche Arbeit unter diesen Umständen nicht mehr vollumfänglich möglich ist, ist die Anordnung von Mehrarbeit bzw. von Überstunden für die wissenschaftlich Beschäftigten durch die Fachvorgesetzten. Diese werden selbstverständlich – ebenso wie Stundenaufstockungen – nach TV-L ordentlich vergütet. Ob diese Anträge im Ergebnis nun allerdings weniger Aufwand für die Kolleg*innen in der Universitätsverwaltung bedeuten, mag bezweifelt werden. Dennoch rät der WPR dazu.

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© pixabay, Andreas Lischka

Das Dezernat Personal und Recht der RUB schafft neue Fakten bei Anträgen auf Stundenaufstockung und -reduktion für die wissenschaftlich Beschäftigten. Die Bedingungen für die Antragstellung werden grundlegend verändert, das Dezernat schränkt die Möglichkeiten auf Veränderungen der Arbeitszeit massiv ein.

 

Man verweist hier auf die große Arbeitsbelastung der Dezernats-Mitarbeiter*innen, die durch die zahlreichen Anträge vonseiten der wissenschaftlich Beschäftigten (Reduzierungen) und ihrer Vorgesetzten (Erhöhungen) hervorgerufen würde: Hintergrund sei, "dass jede Anpassung der Arbeitszeit eine Vertragsänderung darstellt und damit umfangreiche Prüf- und Abstimmungsprozesse auslöst".

Das Dezernat „verspricht sich […] eine deutliche zeitliche Entlastung“ der Mitarbeiter*innen, indem man nur noch solche Anträge auf Änderung der Arbeitszeit bearbeiten werde, die „spätestens drei Monate vor Beginn beantragt werden“ und mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (oder bis zum Vertragsende) dauern. Diese ‚Innovationen‘ gelten für Anträge auf Arbeitszeitreduzierungen ebenso wie auf Arbeitszeiterhöhungen.

Ganz davon abgesehen, dass diese „verbindlichen Vorgaben“ für die zukünftige Antragstellung an der Arbeitsrealität sehr vieler Beschäftigter in Dekanaten, an Lehrstühlen, in Instituten und Arbeitsgruppen – insbesondere im Fall befristeter Arbeitsverträge und Projektfinanzierungen – völlig vorbeigeht, handelt es sich aus Sicht des WPR um eine weitere Maßnahme des Personaldezernats, welche Forschung und Lehre und die zwingend zugrundeliegende Flexibilität der Arbeitsverhältnisse an unserer Universität massiv erschwert, wenn nicht gar einschränkt.

Der einzige Ausweg, den die Personalrät*innen für den Fall sehen, dass wissenschaftliche Arbeit unter diesen Umständen nicht mehr vollumfänglich möglich ist, ist die Anordnung von Mehrarbeit bzw. von Überstunden für die wissenschaftlich Beschäftigten durch die Fachvorgesetzten. Diese werden selbstverständlich – ebenso wie Stundenaufstockungen – nach TV-L ordentlich vergütet. Ob diese Anträge im Ergebnis nun allerdings weniger Aufwand für die Kolleg*innen in der Universitätsverwaltung bedeuten, mag bezweifelt werden. Dennoch rät der WPR dazu.