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Die sog. „verschärfte Missbrauchskontrolle“ (‚acht Jahre, zwölf Verträge‘)

02.04.2026

Comic Uhr

 

Das Dezernat Personal und Recht der RUB (Dezernat 3) hat im Blick auf zukünftige Anträge auf Verlängerung von Arbeitsverträgen den Umgang mit den bestehenden Befristungsregelungen verschärft.

 

War man im Dezernat 3 bisher „kulant“ mit den Kolleg*innen umgegangen, deren Arbeitsverträge – aus unterschiedlichen Gründen – ein ums andere Mal verlängert wurden, trägt man ab sofort dem Umstand drohender, vermeintlich unguter Arbeitsbiografien junger Wissenschaftler*innen Rechnung. Den Rahmen für die Neuregelungen schaffen allein frühere Arbeitsgerichtsurteile, die einen auf acht Jahre begrenzten Befristungszeitraum oder eine Folge von zwölf Vertragsverlängerungen an Hochschulen und Universitäten als „üblich“ interpretieren.

Für diese neuen Regelungen existiert keine gesetzliche Grundlage. Weder schreiben das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder gar der Tarifvertrag eine solche Vorgehensweise vor. Das Dezernat 3 zieht sich allein auf die Argumente in einzelnen Arbeitsgerichtsurteilen zurück; die Begründung ist die „verschärfte Missbrauchskontrolle“: Man beabsichtige, den wissenschaftlich Beschäftigten bessere Karrierewege zu ebnen, indem Kettenverträge – die durch mehr als acht Jahre Befristungszeit oder mehr als elf aufeinanderfolgende befristete Verträge gekennzeichnet seien – zukünftig an der RUB vermieden würden. Dabei sind diejenigen Kolleg*innen besonders betroffen, deren Promotion allein durch die Finanzierung aus Drittmitteln erfolgt, denn sie scheiden den neuen Regelungen gemäß nach acht Jahren aus den Diensten der Ruhr-Universität aus, unabhängig davon, ob sie promoviert worden sind oder (noch) nicht.

Anders gehandhabt werden dagegen weiterhin Qualifikationsbefristungen und Elternzeitverlängerungen, was für alle möglicherweise betroffenen Kolleg*innen bedeutet: Achten Sie auf den Befristungsgrund in Ihren Arbeitsverträgen. Drängen Sie bei deren Abschluss auf eine Qualifikationsbefristung (gemäß § 2 (1) 1 oder § 2 (1) 2 WissZeitVG)!

Die von den Neuregelungen betroffenen Beschäftigten werden – so die Ankündigung des Dezernats – vor Ablauf des achten Jahrs ihrer befristeten Beschäftigung und/oder bei Antragstellung der elften Vertragsverlängerung über diese ‚letzte Chance‘ informiert.

Angesichts der vielen Kolleg*innen, die seit Jahrzehnten ausschließlich in selbst eingeworbenen Drittmittelprojekten beschäftigt sind und dabei häufig im Verlauf ihrer langen wissenschaftlichen Karriere ihrer Alma Mater hohe Summen an Drittmitteleinwerbungen ermöglicht haben, sowie insbesondere auch derjenigen, die mit dieser Art der Beschäftigung nun fast ihr Rentenalter erreicht haben, stellt sich der WPR klar gegen dieses Vorhaben. Die Mitglieder sind im Gespräch mit den Verantwortlichen im Dezernat 3, die Diskussion hat gerade erst begonnen.

Bei Fragen und/oder Problemen zum Thema melden Sie sich gern bei uns.

 

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Das Dezernat Personal und Recht der RUB (Dezernat 3) hat im Blick auf zukünftige Anträge auf Verlängerung von Arbeitsverträgen den Umgang mit den bestehenden Befristungsregelungen verschärft.

 

War man im Dezernat 3 bisher „kulant“ mit den Kolleg*innen umgegangen, deren Arbeitsverträge – aus unterschiedlichen Gründen – ein ums andere Mal verlängert wurden, trägt man ab sofort dem Umstand drohender, vermeintlich unguter Arbeitsbiografien junger Wissenschaftler*innen Rechnung. Den Rahmen für die Neuregelungen schaffen allein frühere Arbeitsgerichtsurteile, die einen auf acht Jahre begrenzten Befristungszeitraum oder eine Folge von zwölf Vertragsverlängerungen an Hochschulen und Universitäten als „üblich“ interpretieren.

Für diese neuen Regelungen existiert keine gesetzliche Grundlage. Weder schreiben das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder gar der Tarifvertrag eine solche Vorgehensweise vor. Das Dezernat 3 zieht sich allein auf die Argumente in einzelnen Arbeitsgerichtsurteilen zurück; die Begründung ist die „verschärfte Missbrauchskontrolle“: Man beabsichtige, den wissenschaftlich Beschäftigten bessere Karrierewege zu ebnen, indem Kettenverträge – die durch mehr als acht Jahre Befristungszeit oder mehr als elf aufeinanderfolgende befristete Verträge gekennzeichnet seien – zukünftig an der RUB vermieden würden. Dabei sind diejenigen Kolleg*innen besonders betroffen, deren Promotion allein durch die Finanzierung aus Drittmitteln erfolgt, denn sie scheiden den neuen Regelungen gemäß nach acht Jahren aus den Diensten der Ruhr-Universität aus, unabhängig davon, ob sie promoviert worden sind oder (noch) nicht.

Anders gehandhabt werden dagegen weiterhin Qualifikationsbefristungen und Elternzeitverlängerungen, was für alle möglicherweise betroffenen Kolleg*innen bedeutet: Achten Sie auf den Befristungsgrund in Ihren Arbeitsverträgen. Drängen Sie bei deren Abschluss auf eine Qualifikationsbefristung (gemäß § 2 (1) 1 oder § 2 (1) 2 WissZeitVG)!

Die von den Neuregelungen betroffenen Beschäftigten werden – so die Ankündigung des Dezernats – vor Ablauf des achten Jahrs ihrer befristeten Beschäftigung und/oder bei Antragstellung der elften Vertragsverlängerung über diese ‚letzte Chance‘ informiert.

Angesichts der vielen Kolleg*innen, die seit Jahrzehnten ausschließlich in selbst eingeworbenen Drittmittelprojekten beschäftigt sind und dabei häufig im Verlauf ihrer langen wissenschaftlichen Karriere ihrer Alma Mater hohe Summen an Drittmitteleinwerbungen ermöglicht haben, sowie insbesondere auch derjenigen, die mit dieser Art der Beschäftigung nun fast ihr Rentenalter erreicht haben, stellt sich der WPR klar gegen dieses Vorhaben. Die Mitglieder sind im Gespräch mit den Verantwortlichen im Dezernat 3, die Diskussion hat gerade erst begonnen.

Bei Fragen und/oder Problemen zum Thema melden Sie sich gern bei uns.