17.05.2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zur Senkung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kosten wird die Ruhr-Universität Bochum um die Jahreswende 2023/24 erneut eine längere Schließung umsetzen.
Diese erfolgt in zwei Phasen, die mit unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen einhergehen:
Phase 1: Weihnachtswoche: 23.12.–31.12.2023 (drei Arbeitstage)
Phase 2: Neujahrswoche: 01.01.–07.01.2024 (vier Arbeitstage)
Zu Phase 1: Weihnachtswoche
Für die Weihnachtswoche wird folgende Regelung gelten:
• Sie können Erholungsurlaub beantragen. Dieser wird gewährt.
• Sie können in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten Zeitguthaben aufbauen. Diese Zeitguthaben sind dem Dezernat 3 spätestens bis zum 30.11.2023 mitzuteilen. Diese Regelung gilt nur für die Zeit der Universitätsschließung zum Jahreswechsel. Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich weder um Mehrarbeit noch um erbrachte Überstunden. Sie können weder angeordnet werden noch sind sie zu beantragen.
• Sie können vom Dezernat 3 genehmigte Überstunden bzw. Mehrarbeit zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
• Beschäftigte können im gesamten Zeitraum bzw. für einzelne Tage auf der Grundlage der in der Dienstvereinbarung zum Ortsflexiblen Arbeiten an der Ruhr-Universität (AB 1455) vereinbarten Bedingungen ortsflexibel arbeiten (Mobiles Arbeiten/Telearbeit).
• Beschäftigte, die noch keine ortsflexible Arbeit beantragt haben, können im Einvernehmen mit den Vorgesetzten für den gesamten Zeitraum bzw. für einzelne Tage Homeoffice beantragen. Der Antrag ist über das Serviceportal zu stellen.
Zu Phase 2: Neujahrwoche
Für die Neujahrswoche gilt folgende Regelung:
• Sie können Erholungsurlaub beantragen.
• Sie können in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten Zeitguthaben aufbauen. Diese Zeitguthaben sind dem Dezernat 3 spätestens bis zum 30.11.2023 mitzuteilen. Diese Regelung gilt nur für die Zeit der Universitätsschließung zum Jahreswechsel. Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich weder um Mehrarbeit noch um erbrachte Überstunden. . Sie können weder angeordnet werden noch sind sie zu beantragen.
• Sie können vom Dezernat 3 genehmigte Überstunden bzw. Mehrarbeit zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
• Alle Beschäftigten, die in der Neujahrswoche keinen Urlaub, Freizeitausgleich, Mehrarbeit oder Überstunden geltend machen, befinden sich in dieser Zeit im Homeoffice (kein gesonderter Antrag notwendig). Sie müssen während dieser Zeit entsprechend den Erfordernissen ihres Arbeitsplatzes telefonisch bzw. per Mail zu den üblichen Arbeitszeiten eine Erreichbarkeit sicherstellen.
Darüber hinaus gilt:
- Beschäftigte, zu deren Aufgabenbereich Tätigkeiten gehören, die für das Homeoffice geeignet sind, erledigen in dieser Zeit die üblichen Tätigkeiten. Beschäftigte, deren Aufgaben nur sehr eingeschränkt mobil umzusetzen sind, führen in Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten erteilte Arbeitsaufträge aus bzw. halten sich für Arbeitsaufträge bereit.
- Beschäftigten können die Arbeit im Homeoffice dazu nutzen, sich fortzubilden. Vorschläge dazu werden im Serviceportal bereitgestellt.
Der Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2:
Während der Weihnachtswoche müssen diejenigen, die noch keine ortsflexible Arbeit beantragt haben, aber im Homeoffice arbeiten wollen, diese gesondert in Absprache mit dem/der Vorgesetzten beantragen.
Dieser Schritt entfällt in der Neujahrswoche. Dort sind alle im Homeoffice, die keine der anderen Optionen gewählt haben.
Hinweise des WPR:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zur Senkung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kosten wird die Ruhr-Universität Bochum um die Jahreswende 2023/24 erneut eine längere Schließung umsetzen.
Diese erfolgt in zwei Phasen, die mit unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen einhergehen:
Phase 1: Weihnachtswoche: 23.12.–31.12.2023 (drei Arbeitstage)
Phase 2: Neujahrswoche: 01.01.–07.01.2024 (vier Arbeitstage)
Zu Phase 1: Weihnachtswoche
Für die Weihnachtswoche wird folgende Regelung gelten:
• Sie können Erholungsurlaub beantragen. Dieser wird gewährt.
• Sie können in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten Zeitguthaben aufbauen. Diese Zeitguthaben sind dem Dezernat 3 spätestens bis zum 30.11.2023 mitzuteilen. Diese Regelung gilt nur für die Zeit der Universitätsschließung zum Jahreswechsel. Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich weder um Mehrarbeit noch um erbrachte Überstunden. Sie können weder angeordnet werden noch sind sie zu beantragen.
• Sie können vom Dezernat 3 genehmigte Überstunden bzw. Mehrarbeit zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
• Beschäftigte können im gesamten Zeitraum bzw. für einzelne Tage auf der Grundlage der in der Dienstvereinbarung zum Ortsflexiblen Arbeiten an der Ruhr-Universität (AB 1455) vereinbarten Bedingungen ortsflexibel arbeiten (Mobiles Arbeiten/Telearbeit).
• Beschäftigte, die noch keine ortsflexible Arbeit beantragt haben, können im Einvernehmen mit den Vorgesetzten für den gesamten Zeitraum bzw. für einzelne Tage Homeoffice beantragen. Der Antrag ist über das Serviceportal zu stellen.
Zu Phase 2: Neujahrwoche
Für die Neujahrswoche gilt folgende Regelung:
• Sie können Erholungsurlaub beantragen.
• Sie können in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten Zeitguthaben aufbauen. Diese Zeitguthaben sind dem Dezernat 3 spätestens bis zum 30.11.2023 mitzuteilen. Diese Regelung gilt nur für die Zeit der Universitätsschließung zum Jahreswechsel. Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich weder um Mehrarbeit noch um erbrachte Überstunden. . Sie können weder angeordnet werden noch sind sie zu beantragen.
• Sie können vom Dezernat 3 genehmigte Überstunden bzw. Mehrarbeit zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
• Alle Beschäftigten, die in der Neujahrswoche keinen Urlaub, Freizeitausgleich, Mehrarbeit oder Überstunden geltend machen, befinden sich in dieser Zeit im Homeoffice (kein gesonderter Antrag notwendig). Sie müssen während dieser Zeit entsprechend den Erfordernissen ihres Arbeitsplatzes telefonisch bzw. per Mail zu den üblichen Arbeitszeiten eine Erreichbarkeit sicherstellen.
Darüber hinaus gilt:
- Beschäftigte, zu deren Aufgabenbereich Tätigkeiten gehören, die für das Homeoffice geeignet sind, erledigen in dieser Zeit die üblichen Tätigkeiten. Beschäftigte, deren Aufgaben nur sehr eingeschränkt mobil umzusetzen sind, führen in Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten erteilte Arbeitsaufträge aus bzw. halten sich für Arbeitsaufträge bereit.
- Beschäftigten können die Arbeit im Homeoffice dazu nutzen, sich fortzubilden. Vorschläge dazu werden im Serviceportal bereitgestellt.
Der Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2:
Während der Weihnachtswoche müssen diejenigen, die noch keine ortsflexible Arbeit beantragt haben, aber im Homeoffice arbeiten wollen, diese gesondert in Absprache mit dem/der Vorgesetzten beantragen.
Dieser Schritt entfällt in der Neujahrswoche. Dort sind alle im Homeoffice, die keine der anderen Optionen gewählt haben.
Hinweise des WPR: